BGH: Leistung in irriger Annahme einer Bestellung

13.12.2023
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Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.

BGH, Urteil vom 26. September 2023 – XI ZR 98/22

Problemstellung

Durch die Lieferung beweglicher Sachen oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat, wie § 241a Abs. 1 BGB bestimmt. Nach § 241a Abs. 2 BGB sind aber gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Mit dem Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes der am 30.06.2000 in Kraft getretenen Norm hatte sich erstmalig höchstrichterlich der XI. Zivilsenat zu befassen.

Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines auf sein Konto überwiesenen Geldbetrages in Anspruch. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau führten bei der Bank ein gemeinsames Konto, auf das die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.490 € überwies. Aus ihrer Sicht erfolgte damit die Auszahlung der Darlehensvaluta aus einem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Tatsächlich war der Beklagte aber nicht an dem vermeintlichen Vertragsschluss beteiligt, vielmehr handelte seine damalige Ehefrau unter seinem Namen. Bei dem durchgeführten Video-Identverfahren trat der Stiefvater der damaligen Ehefrau des Beklagten unter Vorlage des Personalausweises des Beklagten auf. Die Unterschrift des Kreditnehmers auf dem Kreditvertrag wurde von der damaligen Ehefrau des Beklagten gefälscht. Nachdem die Klägerin die Kündigung des vermeintlichen Darlehensvertrags wegen Zahlungsrückstandes erklärt hatte, erfolgten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.434,80 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf das Konto überwiesenen Betrages, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt seien, könne dahinstehen, da er jedenfalls nach § 241a BGB ausgeschlossen sei. Es liege eine unbestellte Leistung iSv. § 241a Abs. 1 BGB vor, da es an einer dem Beklagten zurechenbaren Aufforderung fehle. Der Beklagte habe die Klägerin unstreitig nicht um ein Darlehen bzw. um die Auszahlung auf das mit seiner Ehefrau gemeinsam geführte Konto gebeten.  

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - es sich bei der Überweisung der "Darlehensvaluta" um eine sonstige unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB handelt, oder ob - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gemeint hat - die Erfüllung eines Scheinvertrages - wie hier - nicht unter § 241a Abs. 1 BGB fällt. Denn selbst wenn § 241a Abs. 1 BGB eingreifen würde, wären gesetzliche Ansprüche der Klägerin nach § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind gesetzliche Ansprüche dann nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. In einem solchen Fall soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei den allgemeinen Regeln verbleiben, weil diese zu einer angemessenen Rückabwicklung führen (BT-Drucks. 14/2658, S. 46). Wegen des eindeutigen Willens des Gesetzgebers käme eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die Vorschrift gegen Unionsrecht verstieße. § 241a BGB dient der Umsetzung mehrerer Richtlinien. Der im Fall einer Darlehensgewährung und damit einer Finanzdienstleistung einschlägige Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.  

Es kann dahinstehen, ob der nationale Gesetzgeber mit § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB zu Lasten des Verbrauchers hinter den Anforderungen aus Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF zurückgeblieben ist, auch wenn mit dieser Richtlinie grundsätzlich eine Vollharmonisierung unionsrechtlicher Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bezweckt ist und Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF keine ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz enthält. Denn selbst wenn diese Vorschrift dahingehend auszulegen sein sollte, dass der Verbraucher, dem eine unbestellte Finanzdienstleistung erbracht worden ist, von sämtlichen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen zu befreien ist, kommt eine entsprechende unionrechtskonforme Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht in Betracht. Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten. Nach diesen Maßgaben kommt eine einschränkende Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat § 241a BGB mit Wirkung vom 30. Juni 2000 eingefügt, um Art. 9 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG aF umzusetzen, der den Mitgliedstaaten aufgibt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um "den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt." Dabei ist er davon ausgegangen, dass die verbraucherschützende Gesamtintention der Richtlinie 97/7/EG aF eher eine weite Auslegung des Gegenleistungsbegriffs nahelege, und deshalb eine klarstellende Regelung im allgemeinen Schuldrecht geschaffen werden soll, die den Verbraucher im Falle bewusst unbestellt zugesendeter Waren oder der Erbringung unbestellter Dienstleistungen von sämtlichen Verbindlichkeiten, auch von solchen auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Rückgabe freistellt. Dagegen sollten dem Unternehmer mit § 241a Abs. 2 BGB ausnahmsweise seine gesetzlichen Ansprüche belassen werden, wenn vom Empfänger nicht bestellte Waren oder sonstige Leistungen irrtümlich bei diesem landen, dieser jedoch erkennen konnte, dass es sich nicht um bewusst unbestellte Leistungen, sondern lediglich um eine irrtümliche Leistung an ihn handelt. Voraussetzung dafür sollte sein, dass der Leistungserbringer tatsächlich von einer Bestellung ausgegangen ist und der Leistungsempfänger hätte erkennen können, dass die Leistung für einen anderen bestimmt war oder der Leistungserbringer irrtümlich von einer Bestellung durch den Empfänger ausgegangen ist. Denn in einem solchen Fall führten die allgemeinen Regeln zu einer angemessenen Rückabwicklung.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner Ehefrau von der irrigen Vorstellung einer Bestellung auf Seiten der Klägerin zuzurechnen. Der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB ist der allgemeine Rechtsgedanken zu entnehmen, dass sich - unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss. So liegt der Fall hier. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich bis zur Trennung des Beklagten von seiner damaligen Ehefrau allein letztere um die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere um die Verwaltung des gemeinsamen Kontos gekümmert. Sie hatte deshalb bei der Vornahme und Abwicklung von Geldgeschäften eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Der Beklagte ließ sich insoweit bewusst von seiner Ehefrau in ähnlicher Weise repräsentieren wie durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter. Allein weil der Beklagte sich um das Konto nicht kümmerte, konnte die Ehefrau bei der Klägerin den Irrtum hervorrufen, mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben, und die Klägerin ohne dessen Wissen dazu veranlassen, die vermeintliche Darlehensvaluta auf das gemeinsame Konto zu überweisen. Die Interessenlage entspricht daher so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, dass es sachgerecht ist, das Wissen, das die Ehefrau in Ausübung des ihr übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Beklagten zuzurechnen. Unerheblich ist, ob die damalige Ehefrau des Beklagten mit der Aufnahme des Darlehens unter seinem Namen ihre Befugnisse im Innenverhältnis vorsätzlich überschritten hat. Das schließt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine Wissenszurechnung im Verhältnis zum Beklagten nicht aus, weil die Darlehensaufnahme unter dem Namen des Beklagten noch in innerem Zusammenhang mit dem ihr überlassenen Wirkungskreis stand.    

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Beklagten zurückweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Bereicherungsanspruch, der nicht durch § 241a BGB ausgeschlossen ist, zu und der Beklagte kann diesem Anspruch keinen Schadensersatzanspruch wegen unsorgfältiger Durchführung des Video-Identifizierungsverfahrens entgegenhalten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB liegen vor. Der Beklagte ist durch die Überweisung auf das gemeinsame Konto, mit der die Klägerin den vermeintlich mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag erfüllen wollte, durch Leistung der Klägerin rechtsgrundlos bereichert worden, weil durch das Handeln der damaligen Ehefrau des Beklagten unter dessen Namen zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Denn das Handeln seiner Ehefrau unter seinem Namen ist ihm nicht zuzurechnen, weil nicht festgestellt ist, dass die Ehefrau bei Abschluss des Darlehensvertrags und Unterzeichnung der Auszahlungsanweisung unter dem Namen des Beklagten in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) gehandelt hätte, der Beklagte den Vertragsschluss genehmigt hätte (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht vorlägen. Der Beklagte kann sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, auch wenn die damalige Ehefrau des Beklagten den überwiesenen Betrag abgehoben hatte, bevor der Beklagte von dem Zahlungseingang erfuhr. Der Ehefrau des Beklagten war bekannt, dass der überwiesene Betrag von der Klägerin als Darlehen gewährt worden war und deshalb nicht dauerhaft behalten werden durfte, sondern zurückgezahlt werden musste. Diese Kenntnis, die für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB ausreicht, muss sich der Beklagte - ebenso wie im Rahmen von § 241a BGB - in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seiner Ehefrau die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsamen Kontos vollständig überlassen und sich nicht um die Kontobewegungen gekümmert hatte. Der Beklagte kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen mangelhafter Sorgfalt bei der Identifizierung des (vermeintlichen) Darlehensnehmers im Rahmen der Durchführung des Video-Identifizierungsverfahrens sowie des Vergleichs der Unterschriften auf dem gezeigten Personalausweis und den Vertragsunterlagen entgegenhalten. Soweit der Beklagte aufgrund der Auszahlung der Valuta auf das gemeinsame Konto einem Bereicherungsanspruch der Klägerin ausgesetzt ist, ergibt sich aus §§ 814, 815 BGB, dass einem solchen Anspruch nur eine positive Kenntnis des Bereicherungsgläubigers entgegengehalten werden kann, während fahrlässige und auch grob fahrlässige Unkenntnis unerheblich sind. Diese Wertung kann nicht durch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unsorgfältiger Prüfung der Identität des Empfängers vor der Leistungserbringung überspielt werden.

Kontext der Entscheidung

Mit der Erbringung einer unbestellten Leistung kann der Unternehmer auch keine gesetzlichen Ansprüche gegen den Verbraucher erwerben. Dies betrifft nicht nur Ansprüche mit Gegenleistungscharakter wie auf Wertersatz oder Nutzungsentschädigung, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum (§ 985 BGB) oder Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB). In diesem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Anspruchsausschluss (vgl. RegE, BT-Drs. 14/2658, S. 46; Rechtsausschuss, BT-Drs. 14/3195, S. 32) äußert sich der Sanktionscharakter der Vorschrift (Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 241a BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 14). Für die Beweislast gilt, dass nach den allgemeinen Regeln der Versender im Rahmen des § 241a Abs. 1 BGB das Vorliegen einer Bestellung zu beweisen hat. Im Hinblick auf § 241a Abs. 2 BGB hat der Versender zu beweisen, dass die Leistung irrig an den Empfänger gelangt (bzw. gerichtet) war und der Empfänger dies bei gehöriger Sorgfalt zumindest hätte erkennen können (Saenger in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 241a Rn. 42).

Auswirkungen für die Praxis

Zu Recht wird in der Kommentarliteratur festgestellt, dass die vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 241a BGB bekämpfte Absatzmethode in der Praxis nicht zu existieren scheint (Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 241a BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 18). Zwar gibt es – aufgrund der mit der Vorschrift aufgeworfenen zahlreichen dogmatischen Probleme – eine Fülle literarischer Äußerungen zu § 241a BGB (vgl. die ausführlichen Literaturhinweise bei: Saenger in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 241a Rn. 20 ff.). Die  über 20 Jahre nach Inkrafttreten der Vorschrift ergangene besprochene Entscheidung ist – soweit ersichtlich- die erste zum „Kernbereich“ des § 241a BGB.

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