BGH: Zu spät ist zu spät (Anschlussberufung)

30.4.2024
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1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2024 – V ZR 111/23

1. Problemstellung

Der V. Zivilsenat hatte die bisher von ihm offengelassene Frage (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 – V ZR 210/06 –, Rn. 27) zu entscheiden, ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein kann, wenn nach dem bisherigen Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann.

2. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Parteien sind Eigentümer mehrerer aneinandergrenzender und von ihnen jeweils bewirtschafteter Grundstücke, deren Grenzen nicht durch verbindliche Grenzzeichen markiert sind. Im Jahr 2018 führte das Vermessungsamt eine Vermessung der Grenzverläufe durch. Die ermittelten Grenzpunkte werden von den Beklagten nicht anerkannt, weil sie von den Bewirtschaftungsgrenzen abweichen. Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich zunächst die Feststellung des Grenzverlaufs entsprechend den Feststellungen des Vermessungsamtes beantragt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Gutachtens durch eine Vermessungssachverständige. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass sich auf Grundlage des Sachverständigengutachtens kein exakter Grenzverlauf feststellen lasse und daher die Grenzscheidung (§ 920 BGB) beantragt werden müsse, hat der Kläger seine Klage geändert. Dem zuletzt gestellten Antrag auf Grenzscheidung entlang der im Sachverständigengutachten festgestellten Grenzpunkte hat das Landgericht stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Landgerichts nicht zutreffend gewesen sei und das Klageziel nur mit einer Grenzfeststellungsklage (Feststellung des Eigentums an dem Grundstück in näher bezeichneten Grenzen) erreicht werden könne. Daraufhin hat der Kläger erneut seinen ursprünglichen Klageantrag auf Feststellung des Grenzverlaufs entsprechend den Ermittlungen der Sachverständigen gestellt. Das Berufungsgericht hat unter Änderung des Tenors des landgerichtlichen Urteils nach Maßgabe dieses Klageantrags die Berufung zurückgewiesen (OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Mai 2023 – 6 U 1035/22). Es ging davon aus, dass in der Berufungsinstanz eine Klageänderung erklärt worden sei. Zwar sei die Berufungserwiderungsfrist, bis zu deren Ablauf der Kläger Anschlussberufung hätte einlegen können, zum Zeitpunkt der Klageänderung bereits abgelaufen gewesen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in direkter oder analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO komme nicht in Betracht. Die Klageänderung sei aber wegen des Verstoßes gegen die Prozessleitungspflicht aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Landgericht nach § 533 ZPO zulässig. Der Verstoß liege darin, dass der Kläger seinen ursprünglich gestellten Grenzfeststellungsantrag erst auf den Hinweis des Landgerichts in einen Grenzscheidungsantrag abgeändert, diesen auf Bitten des Landgerichts nicht als Hilfsantrag aufrechterhalten und erst auf den Hinweis des Berufungsgerichts wieder gestellt habe. Im Übrigen sei die Zulassung der mit dem Klageänderungsschriftsatz konkludent eingelegten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, dass er nicht entgegen dem Hinweis des Landgerichts hilfsweise an seinem Grenzfeststellungsantrag festgehalten oder fristgerecht Anschlussberufung eingelegt habe. Dem kundigen, anwaltlich vertretenen und gewissenhaften Rechtsuchenden könne nicht abverlangt werden, das Recht besser zu kennen als das Gericht. Zudem müsse er das mit einem Hilfsantrag verbundene Kostenrisiko nicht eingehen. Der Feststellungsantrag sei begründet. Der Kläger habe den Grenzverlauf durch das Sachverständigengutachten bewiesen.

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass ausgehend vom prozessualen Standpunkt des Berufungsgerichts der in der Berufungsinstanz geänderte Klageantrag hätte abgewiesen werden müssen. Wäre für die Änderung des Klageantrags eine Anschlussberufung erforderlich gewesen, wäre diese wegen Versäumung der Anschlussberufungsfrist unzulässig gewesen. Die Berufungserwiderungsfrist lief bis zum 28. Juli 2022; der den geänderten Klageantrag enthaltende Schriftsatz ist am 19. Oktober 2022 bei Gericht eingegangen. Richtig ist weiter, dass eine Wiedereinsetzung in die Anschlussberufungsfrist in direkter oder analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO von vornherein nicht in Betracht kommt. Selbst wenn der den Klageantrag ändernde Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 als konkludent eingelegte Anschlussberufung verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen sein sollte, wäre eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung nicht möglich.

Rechtsfehlerhaft sind aber beide Begründungen, mit denen das Berufungsgericht die nach seiner Ansicht erklärte Klageänderung trotz Ablaufs der Anschlussberufungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) als zulässig erachtet. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist. Selbst dann, wenn das Landgericht gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen hätte, was auf der insoweit maßgeblichen Grundlage seiner materiell-rechtlichen Würdigung nicht der Fall war, so ergäbe sich hieraus kein Grund, die Wahrung der Anschlussberufungsfrist als entbehrlich anzusehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Verfahrensgrundrechten (z.B. Art. 103 Abs. 1 GG) eine Grundlage dafür, nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist eine Anschlussberufung einzulegen. Der Senat hatte bisher zwar offengelassen, ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem bisherigen Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 – V ZR 210/06 –, Rn. 27). Diese Erwägung ist aber überholt, weil der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, dass der von § 233 ZPO nicht erfasste Fall der versäumten Frist zur Einlegung der Anschlussberufung auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 359/20, Rn. 37 ff.). Da die verfassungskonforme Auslegung der prozessualen Fristvorschriften nicht zur Zulassung einer (unverschuldet) verspätet eingelegten Anschlussberufung führt, kann sich eine Zulassung erst recht nicht unmittelbar aus den Verfahrensgrundrechten ergeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Einlegung einer Anschlussberufung ohnehin nicht erforderlich ist. Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will. Der Kläger muss also eine Anschlussberufung einlegen, wenn er die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz - durch Änderung des Klageantrags und/oder Lebenssachverhalts - gemäß § 263 ZPO ändern oder gemäß § 264 Nr. 2 ZPO erweitern will, indem er z.B. zusätzlich einen Hilfsantrag stellt, der in dem ursprünglichen Antrag nicht bereits als Minus enthalten ist oder mit dem er ein anderes Klageziel als mit dem Hauptantrag verfolgt. Eine Anschlussberufung ist andererseits aber nur zulässig, wenn das Begehren des Anschlussberufungsklägers auf mehr gerichtet ist, als ihm das angefochtene Urteil zugesprochen hat, damit also mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht. Sie kommt nicht in Betracht für die mit einem Übergang von einem Leistungs- zu einem Feststellungsantrag verbundene Antragsbeschränkung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO, eine Antragsanpassung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO, eine Antragsumstellung auf Zahlung an den Zessionar oder eine Erweiterung um einen Hilfsantrag, mit dem der Kläger in anderen Worten dasselbe Klageziel wie mit dem Hauptantrag verfolgt (Nachweise in Rn. 12). Bei Anwendung dieser Maßstäbe musste der Kläger keine Anschlussberufung einlegen. Denn mit dem im Berufungsverfahren gestellten Grenzfeststellungsantrag wollte der Kläger nichts erreichen, was über seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung hinausgeht. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen - wie hier - jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Zwar hat der Kläger seine Klage von einer Gestaltungsklage auf eine Feststellungsklage umgestellt. Während die Grenzfeststellungsklage auf die (deklaratorische) Feststellung des Eigentums an der streitigen Grundstücksfläche gerichtet ist, handelt es sich bei der auf eine (konstitutive) Begründung originären Eigentums gerichteten Grenzscheidungsklage um eine auf den Erlass eines Gestaltungsurteils gerichtete Klage. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Kläger nicht nur verschiedene Feststellungsanträge „angepasst“. Er hat zwar auch seinen auf § 920 BGB gestützten Grenzscheidungsantrag unter Verwendung des Begriffs „Feststellung“ formuliert; dies macht den Antrag aber nicht zu einem Feststellungsantrag.      

Anders als die Beklagten meinen, führt jedoch allein die Änderung des Klageantrags nicht zu einer Klageerweiterung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Es stellt eine bloße Abwandlung des Klageantrages dar, wenn der neue Antrag sich auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, d.h. bei gleichbleibendem Klagegrund nur weitergehende Rechtsfolgen aus diesem hergeleitet werden. Nach diesem Maßstab begehrt der Kläger mit dem im Berufungsverfahren gestellten Grenzfeststellungsantrag nicht mehr als mit der erstinstanzlich zuletzt beantragten Grenzscheidungsklage. Der Kläger stützt die Grenzfeststellungsklage auf denselben Klagegrund wie die Grenzscheidungsklage. Die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen und die Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten sind genauso unverändert geblieben wie das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, das sich der Kläger zu eigen gemacht hat. Der Kläger zieht hieraus lediglich andere rechtliche Schlüsse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der unterschiedlichen Darlegungslast einer Grenzfeststellungsklage im Vergleich zu einer Grenzscheidungsklage (§ 920 BGB). Zwar mag der zugrundeliegende Lebenssachverhalt insoweit unterschiedlich sein, als für die Erhebung einer Grenzscheidungsklage ein Sachvortrag mit der Behauptung, die richtige Grenze lasse sich nicht ermitteln, erforderlich ist, wohingegen für eine schlüssige Grenzfeststellungsklage eine bestimmte Grenzlinie behauptet werden muss. Der Kläger hat aber seinen Vortrag sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz darauf gestützt, dass der Grenzverlauf eindeutig festgestellt werden könne. Er hat - auch auf den Hinweis des Landgerichts - seinen Klageantrag gerade nicht damit begründet, dass sich der Grenzverlauf nicht ermitteln lasse. Seine erstinstanzliche Antragsänderung beruhte allein auf einer Beweiswürdigung des Landgerichts, nicht jedoch auf einem von dem Kläger geänderten Sachvortrag. Für eine solche Änderung des Klageantrags, die keine Klageerweiterung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO enthält, bedarf es in der Berufungsinstanz weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.

3. Kontext der Entscheidung

Das Urteil schließt an den im ersten Leitsatz zitierten Beschluss des VIII. Zivilsenats an (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 359/20). Gemäß § 233 Satz 1 ZPO findet die Wiedereinsetzung (nur) im Falle der unverschuldeten Versäumung einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag statt. Die dem Berufungsbeklagten gemäß § 521 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Berufungserwiderung, bis zu deren Ablauf nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anschließung zulässig ist, ist keine Notfrist iSd. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO und wird auch nicht bei den sonstigen Fristen in § 233 ZPO aufgeführt. Bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch in analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht, da sich nicht feststellen lässt, dass die fehlende Erwähnung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung in der Vorschrift des § 233 S. 1 ZPO auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 359/20, Rn. 23). Weder der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch der Partei auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch das von Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordern bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung eine generelle Ausdehnung des vom Gesetzgeber nur beschränkt eröffneten Anwendungsbereichs der Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der prozessualen Waffengleichheit für beide Parteien (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – VIII ZR 359/20 –, Rn. 37).

4. Auswirkungen für die Praxis

Auch im Verfahrensrecht kann der Gedanke des § 140 BGB (Umdeutung) herangezogen werden. So ist eine unzulässige Hauptberufung in eine unselbstständige Anschlussberufung umzudeuten, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussberufung vorliegen und die Umdeutung von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird. In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGH, Beschl. v. 02.02.2016 - VI ZB 33/15 Rn. 7). Auch eine eigene, aber wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässige Berufung kann als Anschlussberufung aufrechterhalten werden, sofern sie fristgerecht in der Anschlussfrist begründet worden ist (BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - III ZB 41/08). Steht die Umdeutung eines Rechtsmittels in ein anderes in Rede, kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen des Rechtsmittels, in das umgedeutet werden soll, erfüllt sind (Nassall in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 140 BGB (Stand: 18.05.2022), Rn. 61 mwN.). Eine bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Beschwerde kann deshalb nicht in eine Rechtsbeschwerde beim BGH umgedeutet werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – XII ZB 27/02).

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