BGH: Anforderungen an die Mängelanzeige nach § 377 HGB

4.6.2024
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Die Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. 1 HGB muss den Verkäufer in die Lage versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Ferner soll sie dem Verkäufer ermöglichen, die Beanstandungen zu prüfen und gegebenenfalls abzustellen, und ihn gleichzeitig gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer schützen. Aus diesen Gründen muss die Mängelanzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen.

BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – VIII ZR 35/23

  1. Problemstellung

Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen, die für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft sind, muss der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB). Welche Anforderungen an eine wirksame Mängelrüge zu stellen sind und aus wessen Sicht zu beurteilen ist, ob die vom Käufer dem Verkäufer mit der Rüge übermittelten Informationen ausreichend sind, hatte der VIII. Zivilsenat zu entscheiden.

  1. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin bezog von der beklagten Zwischenhändlerin Rohware für die Herstellung von Fertiglebensmitteln. Die Beklagte lieferte ihr am 2. und 21. August sowie am 20. September 2017 insgesamt rund 15 t tiefgekühlte, in Scheiben geschnittene Jalapeños (Paprikaschoten). Während der Weiterverarbeitung zu Chili-Cheese-Nuggets fiel bei der Klägerin kurz vor Abschluss der Produktion am 13. Oktober 2017 ein scharfkantiges Kunststoffteil zwischen einigen Jalapeños-Scheiben auf. Noch am selben Tag teilte sie der Beklagten in einem Telefonat mit, dass "in der gelieferten Ware Fremdkörper enthalten" seien und die Ware deshalb nicht verkehrsfähig sei, und übersandte der Beklagten Fotos per E-Mail. Im Text der Nachricht heißt es unter dem Betreff "Fremdkörper": "anbei die Fotos zur Fremdkörper-Reklamation. Bitte geben Sie mir dazu ein kurzes Feedback". Die beigefügten Fotos zeigen ein schwarzes Plastikteil zwischen tiefgefrorenen Jalapeños-Scheiben, einen Paketaufkleber für einen 10 kg-Karton mit den Angaben "GE805", Produktionsdatum 8. November 2016, Mindesthaltbarkeitsdatum 8. November 2018 und einer "Lot Nr. M2261108" sowie einen Schein über die Tiefkühleinlagerung von 7.280 kg mit Einlagerdatum 20. September 2017, Mindesthaltbarkeitsdatum 8. November 2018 und Chargennummer 201709020-1701655. Die Klägerin sperrte die bereits produzierten und noch bei ihr befindlichen Teilmengen für den Verkauf und rief die schon ausgelieferten Nuggets zurück. Eine von ihr veranlasste Untersuchung der restlichen Rohware bei einem Drittunternehmen ergab das Vorhandensein weiterer Fremdkörper. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 bestätigte die Beklagte den Eingang der Reklamation und kündigte eine Reaktion an. Bei einer kurz danach stattfindenden Krisensitzung besprachen die Parteien den Sachverhalt und die Möglichkeit der kurzfristigen Bereitstellung anderer Jalapeños-Rohware. Am 26. Oktober 2017 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die "Reklamation der von uns gelieferten GE805 - Jalapeños grün in Scheiben" in einer E-Mail an die Klägerin mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Lieferanten einen Fremdkörperbefund nicht ausschließen könne.

Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz des Warenwerts der bereits produzierten Nuggets und der Kosten für die sachverständige Untersuchung des Kunststoffteils sowie für die Einlagerung und Vernichtung der produzierten Ware in Höhe von insgesamt 158.579,69 € verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Kaufvertrag bereits deshalb nicht zu, weil er gemäß § 377 Abs. 1, 3 HGB ausgeschlossen sei. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Rügefrist erst mit der Entdeckung des Fremdkörpers am 13. Oktober 2017 begonnen habe und unter Berücksichtigung des anschließenden Wochenendes bis zum 17. Oktober 2017 gelaufen wäre, fehle es an einer hinreichend bestimmten Mängelrüge der Klägerin. Hierfür müssten Art und Umfang des Mangels wenigstens in allgemeiner Form so genau dargelegt werden, dass der Verkäufer das Vorhandensein des behaupteten Mangels prüfen, Beweise sichern und gegebenenfalls Abhilfe schaffen könne. Die Mitteilung vom 13. Oktober 2017 genüge diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der übermittelten Fotos nicht. Es sei denkbar, dass sich die Beanstandung auf lediglich einen einzelnen - den abgebildeten - Karton, auf alle Kartons mit der "Lot Nr. M2261108", auf die gesamte am 20. September 2017 erfolgte Lieferung, auf sämtliche Ware mit der (vorangestellten) Nummer "K5409" aus allen drei Lieferungen oder aber auf die gesamte Ware aus allen drei Lieferungen beziehe. Welche Mangelbehauptung die Klägerin nun konkret erhoben habe, habe ein Empfänger in der Person der Beklagten anhand der Mängelanzeige nicht feststellen können. Das sei hier auch bedeutsam, weil die Beklagte bei der Inanspruchnahme ihrer Lieferantin und der Nachforschung bei dieser davon abhängig sei, in welchem Umfang ihr gegenüber Mängel angezeigt würden. Unter anderem die Untersuchung und Nachforschung durch den Verkäufer sei der Grund für das Bestimmtheitserfordernis.  

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat deren Vorbringen in einem zentralen Punkt - der Frage einer ordnungsgemäßen Mangelanzeige gemäß § 377 Abs. 1, 3 HGB - gehörswidrig übergangen. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.  

Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts war es für das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Mängelrüge im Oktober 2017 entscheidend, ob die Beklagte als Verkäuferin aufgrund der ihr seitens der Klägerin bis zum 17. Oktober 2017 überlassenen Informationen das Vorhandensein des behaupteten Mangels der gelieferten Rohware prüfen, diesbezügliche eigene Nachforschungen anstellen und ihre eigene Lieferantin in Anspruch nehmen konnte. Das Berufungsgericht hat dementsprechend bei seiner Würdigung maßgeblich auf die Verständnismöglichkeit der Beklagten als Empfängerin der Rüge abgestellt. In diesem Zusammenhang kam dem - vom Berufungsgericht (sogar) als unstreitig gewerteten - Vortrag der Klägerin entscheidende Bedeutung zu, wonach die Beklagte mit der E-Mail vom 26. Oktober 2017 über die aufgrund der Beanstandung von ihr zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zur Aufklärung und Untersuchung des beanstandeten Fremdkörperbefunds berichtet hat. Darin teilt die Beklagte mit, dass sie aufgrund der Reklamation zu den gelieferten "GE805 - Jalapeños" ihren Lieferanten kontaktiert und von diesem eine - erste, aus ihrer Sicht nicht ausreichende - Stellungnahme zur angezeigten Verunreinigung erhalten habe. Sie habe dem Produzenten deshalb für eine substantiellere Stellungnahme Proben des Fremdkörpers zur Analyse überlassen und sich im Falle einer wiederum nicht zufriedenstellenden Antwort die Beauftragung eigener Untersuchungen vorbehalten. Ferner werde sie ihren gesamten Lagerbestand bei demselben Unternehmen wie die Klägerin scannen lassen und bitte zudem um Mitteilung des der Klägerin vorliegenden Befundes. Schließlich hat die Beklagte erklärt, dass sie einen Eintrag weiterer Fremdkörper in den Lieferungen (Folgechargen) nicht ausschließen könne. Auf dieses zentrale Vorbringen zum (tatsächlichen) Verständnis der Beklagten hinsichtlich der ihr übermittelten Informationen sowie zu den von ihr auf dieser Grundlage veranlassten Untersuchungen, Nachforschungen und möglichen Abhilfen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Vielmehr hat es seine Würdigung, wonach für den Empfänger einer solchen Mängelrüge nicht erkennbar sei, was der Käufer konkret beanstande, allein auf allgemeine Erwägungen zu einem möglichen Aussagegehalt der den Lichtbildern entnehmbaren Informationen gestützt, ohne sich hierbei (erkennbar) mit dem seitens der Klägerin konkret gehaltenen Vortrag zum tatsächlichen Verständnishorizont der Beklagten auseinanderzusetzen. Soweit es dabei darauf verwiesen hat, dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme ihres Lieferanten und bei der eigenen Nachforschung vom Umfang der Mängelanzeige abhängig sei und - im allgemeinen - die Möglichkeit zur Untersuchung und Nachforschung durch den Verkäufer der Grund für das rechtliche Bestimmtheitserfordernis sei, lassen diese vorrangig abstrakt gehaltenen Aussagen darauf schließen, dass das Berufungsgericht das Klägervorbringen zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls gehörswidrig übergangen hat. Setzt sich ein Gericht mit einem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags.

  1. Kontext der Entscheidung

Die Mängelanzeige gemäß § 377 Abs. 1 HGB muss den Verkäufer in die Lage versetzen, aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Ferner soll sie dem Verkäufer ermöglichen, die Beanstandungen zu prüfen und gegebenenfalls abzustellen, und ihn gleichzeitig gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer schützen. Aus diesen Gründen muss die Mängelanzeige Art und Umfang der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen. Sinn der dem Käufer vom Gesetzgeber auferlegten Obliegenheit zur Mängelanzeige ist auch, den Verkäufer angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage zu versetzen, möglichst bald den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise sicherzustellen und zudem zu prüfen, ob er - vor allem, wenn die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zugunsten eines Nachlieferungs- und Nachbesserungsrechts abbedungen sind - den als sicher oder möglicherweise berechtigt erkannten Beanstandungen nachzukommen und damit einen etwaigen Rechtsstreit zu vermeiden. Es bedarf aus diesem Grunde nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – X ZR 75/94 –, Rn. 14). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Mängelrüge zu stellen sind, kann letztlich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Der Käufer, der seine Gewährleistungsansprüche wahren möchte, muss nicht eine in alle Einzelheiten gehende, genaue und fachlich richtige Bezeichnungen verwendende Rüge formulieren. Es genügt vielmehr, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht, ohne dass es auf die Verständnismöglichkeit eines außenstehenden Dritten ankäme, entnehmen kann, in welchem Punkt der Käufer mit der gelieferten Ware - als nicht vertragsgemäß - nicht einverstanden ist. Maßgebende Richtschnur ist dabei der Sinn der dem Käufer vom Gesetzgeber auferlegten Obliegenheit zur Mängelrüge. Gleichzeitig soll er gegen ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer geschützt werden (BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 – VIII ZR 195/85 –, Rn. 18; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1987 – VIII ZR 324/86 -, Rn. 19).

  1. Auswirkungen für die Praxis

Der Verkäufer kann jederzeit - auch stillschweigend - auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB verzichten. Ein solcher Verzicht kann dann angenommen werden, wenn der Verkäufer die beanstandeten Waren vorbehaltslos zurückgenommen oder vorbehaltslos Nachbesserung versprochen oder den Einwand der verspäteten Mängelanzeige nicht erhoben hat. In der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel ist allerdings in der Regel noch kein derartiger Verzicht zu sehen, da hierin auch nur der Wunsch des Verkäufers liegen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Streits über die Mängel zu versuchen. Eine andere Beurteilung würde zudem im Handelsverkehr dazu führen, dass jede Verhandlungsbereitschaft - auch aus Kulanzgründen - für den Verkäufer die Gefahr mit sich brächte, den Verspätungseinwand zu verlieren. Ebenso lässt sich aus dem Umstand, dass der Verkäufer den Verspätungseinwand erst im zweiten Rechtszug erhoben hat, noch nicht ein vorangegangener Verzicht entnehmen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 – VIII ZR 149/90 –, Rn. 20). Da ein stillschweigender Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, müssen eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als Aufgabe des Rechts durch den Vertragspartner verstehen darf (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 383/20 –, Rn. 31).

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