BGH: beA bei Anwalt in eigener Sache

28.4.2025
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Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung) einlegt.
BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – V ZB 27/24

A. Problemstellung
Der I. Zivilsenat des BGH hat bereits entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel einlegt (BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – I ZB 64/23). Ob das auch gilt, wenn in Rechtsanwalt in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, hatte der V. Zivilsenat zu entscheiden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beteiligten sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung der Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet; dem Verfahren ist der Beteiligte zu 2 beigetreten. Mit Beschluss vom 4. September 2023 hat das Amtsgericht den Verkehrswert für die Grundstücke festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2, der Rechtsanwalt ist, mit einem per Telefax an das Amtsgericht übermittelten Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und die Abänderung der Wertfestsetzung beantragt. Zu dem Hinweis des Landgerichts, dass dieses die Beschwerde für unzulässig halte, weil sie nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden sei, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei im vorliegenden Verfahren lediglich als Privatperson und nicht als Rechtsanwalt aufgetreten und tätig geworden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Als zugelassener Rechtsanwalt sei der Beschwerdeführer nach § 130d ZPO verpflichtet, Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift knüpfe allein an den Status als Rechtsanwalt an und enthalte keine Einschränkung im Hinblick auf eine bestimmte Rolle oder Stellung im Prozess.    
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der von § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Der sachliche Anwendungsbereich des § 130d Satz 1 ZPO ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift sind schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Bei der Beschwerdeschrift handelt es sich um einen schriftlichen Antrag im Sinne dieser Vorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, weil das Teilungsversteigerungsverfahren im ersten Rechtszug nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Wählt der Rechtsanwalt nicht diesen Weg, sondern entscheidet er sich für die Einreichung einer Beschwerdeschrift, kommt § 130d Satz 1 ZPO zur Anwendung mit der Folge, dass diese Beschwerdeschrift nur elektronisch eingereicht werden kann. Auch der persönliche Anwendungsbereich von § 130d Satz 1 ZPO ist eröffnet. Die Vorschrift des § 130d Satz 1 ZPO erfasst zunächst unmittelbar den Rechtsanwalt, der als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter für eine Partei oder einen sonstigen Beteiligten einen Schriftsatz bei Gericht einreicht. Auf diesen eindeutigen Fall ist die Pflicht der Rechtsanwälte, für die Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zu nutzen, aber nicht beschränkt. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt für Rechtsanwälte auch dann, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten, etwa als Berufsbetreuer oder als Verfahrenspfleger. Ebenfalls ist der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen verpflichtet, wenn er im Insolvenzverfahren Rechtsmittel einlegt (Nachweise in Rn. 10). Der Umstand allein, dass der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig ist, ändert für sich genommen an der Nutzungspflicht nichts. Tritt er im Verfahren als Rechtsanwalt auf, indem er seinen anwaltlichen Briefkopf verwendet und/oder der Unterschrift den Zusatz „Rechtsanwalt" beifügt, dann ist er auch in einem ihn privat und persönlich betreffenden Verfahren zur elektronischen Einreichung verpflichtet (Nachweise in Rn. 11).
Nicht abschließend für alle in Betracht kommenden Konstellationen geklärt ist hingegen die hier maßgebliche Frage, ob ein Rechtsanwalt auch dann zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist, wenn er in eigener Sache ausschließlich als Privatperson tätig wird und dies hinreichend deutlich nach außen kenntlich macht. Diese Frage stellt sich allerdings von vornherein nur in Verfahren, die insgesamt oder jedenfalls in Bezug auf bestimmte Verfahrensabschnitte nicht dem Anwaltszwang unterliegen. Denn in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren bzw. Verfahrensabschnitt muss auch der in eigener Sache als Privatperson tätige Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht ohnehin entweder selbst als Rechtsanwalt auftreten oder sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, ob der als Rechtsanwalt zugelassene Betreuer oder Verfahrenspfleger auch dann zur Nutzung des ERV verpflichtet ist, wenn er seine Tätigkeit bewusst als Privatperson in eigener Sache oder ehrenamtlich entfaltet und - nach außen erkennbar - von seiner Stellung als Rechtsanwalt trennt (Nachweise in Rn. 13). Geklärt ist aber, dass ein Rechtsanwalt, der in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet ist, wenn er Rechtsmittel einlegt (BGH, Beschluss vom 4. April 2024 - I ZB 64/23). Damit hat der Bundesgerichtshof jedenfalls für diese Verfahren den Meinungsstreit in der Literatur, ob § 130d Satz 1 ZPO rollenbezogen oder statusbezogen  zu verstehen ist, entschieden.    
Der Senat schließt sich dieser Entscheidung für das Teilungsversteigerungsverfahren an. Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel einlegt. Der Wortlaut des § 130d Abs. 1 ZPO („durch einen Rechtsanwalt“) schließt ein rollenbezogenes Verständnis zwar nicht aus, spricht aber eher für die Annahme, dass der persönliche Anwendungsbereich bei Rechtsanwälten statusbezogen zu verstehen ist. Denn der Rechtsanwalt wird nicht in seiner Rolle angesprochen („durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten“), sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergibt sich aus dem Wortlaut von § 130d Satz 1 ZPO jedenfalls nicht. Systematisch spricht ein Vergleich mit § 130a Abs. 1 ZPO für eine Anwendbarkeit auf den in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt. Während in § 130a Abs. 1 ZPO von Schriftsätzen der Parteien die Rede ist, die als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, und damit womöglich ein Vertretungsverhältnis beim Handeln eines Anwalts gegenüber dem Gericht vorausgesetzt wird, stellt § 130d ZPO in seiner amtlichen Überschrift auf eine Nutzungspflicht „für Rechtsanwälte“ und in seinem Satz 1 auf Schriftsätze, die „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden, ab. Dieser Vergleich legt die Annahme nahe, dass jedenfalls die Verpflichtung aus § 130d Satz 1 ZPO statusbezogen zu verstehen ist. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aus systematischen Gründen sei davon auszugehen, dass das beA ausschließlich für den beruflichen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit gedacht sei, weil die Vorschriften zur Nutzung des beA in der Bundesrechtsanwaltsordnung (etwa in § 31a BRAO) die Berufsausübung des Rechtsanwalts beträfen und nicht seine private Tätigkeit, überzeugt dies nicht. Schon die Prämisse, dass § 130d Satz 1 ZPO bei einem statusbezogenen Verständnis den Rechtsanwalt zur Nutzung des beA im privaten Bereich verpflichten würde, trifft nicht zu. Die Norm verpflichtet lediglich zur Übermittlung schriftlicher Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument. Hierfür stehen nach § 130a ZPO verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Zwar mag es für den Rechtsanwalt naheliegen, das ihm für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehende und aus der beruflichen Praxis geläufige beA auch in privaten Verfahren zu nutzen. Die leichte Verfügbarkeit dieser Übermittlungsform für Rechtsanwälte lässt die Nutzungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes und des einfachen Zugangs zur Rechtsmittelinstanz auch als nicht besonders schwerwiegenden Eingriff erscheinen. Eine Verpflichtung zur Nutzung des beA trifft ihn aber nicht. So ist es dem Rechtsanwalt, etwa wenn er eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter verhindern möchte, namentlich unbenommen, für die elektronische Kommunikation mit Gerichten in privat geführten Verfahren ein sog. De-Mail-Konto einzurichten und dieses unter den in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu nutzen. Überdies steht es dem Rechtsanwalt, der die Nutzung des beA in privaten Angelegenheiten vermeiden will, in den hier allein relevanten, in erster Instanz nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren frei, die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen lässt sich den auf das beA bezogenen Vorschriften der BRAO nicht entnehmen, dass das beA von dem Rechtsanwalt ausschließlich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit genutzt werden dürfte. Dies lässt sich auch nicht daraus schließen, dass das Gesetz zur privaten Nutzung schweigt, denn ein Verbot bedürfte - wenn es überhaupt zulässig wäre - einer ausdrücklichen Regelung. Im Übrigen zeigt sich etwa an der in § 43 BRAO getroffenen Regelung über die allgemeinen Berufspflichten des Rechtsanwalts, dass sich aus der Stellung als Rechtsanwalt auch Pflichten im privaten Bereich ergeben können. Soweit die Rechtsbeschwerde dem entgegenhält, solche Pflichten seien, soweit vom Gesetzgeber gewollt, ausdrücklich normiert, mag dies für den rein privaten Bereich zutreffen. Bei der Nutzungspflicht aus § 130d Satz 1 ZPO geht es aber von vornherein nur um Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden, d.h. um eine Tätigkeit, die zwar im Einzelfall aufgrund der Betroffenheit in eigener Sache einen privaten Bezug haben mag, für sich genommen aber eine berufstypische Tätigkeit der Rechtsanwälte darstellt. Daher wäre im Gegenteil systematisch eher zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber als privat gekennzeichnete Schriftsätze von Rechtsanwälten in eigener Sache ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausnimmt, wenn dies gewollt gewesen wäre. Der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich für die Beurteilung der Frage nach einer rollen- oder statusbezogenen Nutzungspflicht des Rechtsanwalts nichts entnehmen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, spricht entscheidend für ein weites, statusbezogenes Verständnis von § 130d Satz 1 ZPO über seinen umfassenden Wortlaut hinaus der Zweck der Norm. Der Zweck der Regelung besteht darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den ERV zu etablieren. Die Rechtfertigung eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei (BT-Drs. 17/12634 S. 27). Dieser Gesetzeszweck lässt es nur konsequent erscheinen, anwaltliche Verfahrensbeteiligte, die ohnehin ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben, generell in die Nutzungspflicht einzubeziehen, also auch dann, wenn sie in dem Verfahren nicht im anwaltlichen Erstberuf tätig sind. Dies gilt ebenso, wenn der Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird, und zwar jedenfalls für Rechtsmittel im Teilungsversteigerungsverfahren auch dann, wenn der Rechtsanwalt in dem ihn selbst betreffenden Verfahren nicht als Rechtsanwalt auftritt.    
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Differenzierung nach Rollen absehbar Rechtsunsicherheiten mit sich brächte, insbesondere wenn der Rechtsanwalt im Laufe des Verfahrens teilweise als solcher und teilweise als Privatperson auftritt. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Denn der Beschwerdeführer hatte sich zunächst selbst anwaltlich vertreten, sodann durch einen (anderen) Rechtsanwalt vertreten lassen und schließlich mitgeteilt, nur noch privat in eigener Sache tätig zu sein. Gleichwohl hat er die Beschwerdebegründungen - anders als die Beschwerdeschrift selbst - über sein beA bei Gericht eingereicht, nach eigenen Angaben „um dem Gericht und den anderen Beteiligten die elektronische Bearbeitung zu ermöglichen“ und „obwohl der Bf vorliegend nicht in Ausübung seines Berufes handelt“. Jedenfalls belegen die geschilderten Abläufe beispielhaft, dass ein rollenbezogenes Verständnis von § 130d Satz 1 ZPO zu neuen Rechtsunsicherheiten führen würde, die sich mit einem statusbezogenen Verständnis vermeiden lassen. Die Annahme einer generellen Nutzungspflicht der Rechtsanwälte hat die Vorteile einer einfachen und klaren Regelung für sich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch keine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 130d Satz 1 ZPO dahingehend geboten, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen auf ein privates Handeln des Rechtsanwalts (generell) keine Anwendung findet. Die gesetzliche Regelung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grund- und Menschenrechten, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass er verpflichtet war, den Beschwerdeschriftsatz in dem ihn betreffenden Teilungsversteigerungsverfahren elektronisch an das Gericht zu übermitteln. Ob die Verpflichtung des Rechtsanwalts, den ERV auch dann zu nutzen, wenn er als Beteiligter in einem ihn privat (also gerade nicht beruflich) betreffenden Teilungsversteigerungsverfahren ein Rechtsmittel einlegt, überhaupt in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingreift, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre der Eingriff nicht unverhältnismäßig. Die Nutzungspflicht findet ihre gesetzliche Grundlage in § 130d Satz 1 ZPO. Bei dem auch mit § 130d Satz 1 ZPO verfolgten Ziel der Förderung des ERV, der Schaffung einer rechtssicheren und schnellen Kommunikation mit den Gerichten und der Kostenreduktion bezüglich Porto- und Druckkosten handelt es sich um vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, die grundsätzlich geeignet sind, damit in Zusammenhang stehende Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur durchgängigen Nutzung des ERV ist zur Erreichung dieses Ziel geeignet und erforderlich und - jedenfalls soweit es um Rechtsmittel in Teilungsversteigerungsverfahren geht - auch angemessen. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe wird die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwälte ohnehin verpflichtet sind, ein beA für die elektronische Kommunikation vorzuhalten (§ 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 31a BRAO), sodass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung in privat geführten gerichtlichen Verfahren und namentlich bei Rechtsmitteln in Teilungsversteigerungsverfahren für sie im Vergleich mit der Einreichung in Papierform oder durch ein Telefax keinen zusätzlichen Aufwand und keine zusätzlichen Kosten verursacht bzw. verursachen muss.

C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung bestätigt ein weites und damit statusbezogenen Verständnis der Nutzungspflicht nach § 130d Satz 1 ZPO. So besteht für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch dann, wenn sie berufsmäßig im eigenen Namen auftreten und zum das Amt berufsmäßig ausübenden Verfahrenspfleger (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – XIII ZB 90/22) oder zum Berufsbetreuer bestellt worden sind (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 428/22). Offengelassen hat der BGH bisher, ob dies auch gilt, wenn der Rechtsanwalt in seiner Rolle als Betreuer oder Verfahrenspfleger als Privatperson - in eigener Sache beziehungsweise ehrenamtlich - tätig wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 428/22). Die Vorschrift des § 130d Satz 1 ZPO gilt auch für vom Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren eingelegte Rechtsmittel, wenn der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen ist (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 – IX ZB 11/22). Auch Steuerberater, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen und damit ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach unterhalten, sind jedenfalls dann verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn sie als Prozessbevollmächtigte auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise unterzeichnen (BFH, Urteil vom 18. Oktober 2023 – XI R 39/22). Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist ebenfalls zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet, wenn er im arbeitsgerichtlichen Verfahren tätig wird und ein Rechtsmittel einlegt (BAG, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 10 AZB 18/22). Rechtsanwälte sind somit gut beraten, wenn sie sich – auch in Zweifelsfällen – der Übermittlungsform des § 130d ZPO bedienen.

D. Auswirkungen für die Praxis
Ein entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht formgerecht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (BGH, Beschl. vom 25. Januar 2023 – IV ZB 7/22). Auf die Einhaltung der elektronischen Form kann der Gegner weder verzichten noch sich rügelos einlassen, wie sich aus § 295 Abs. 2 ZPO ergibt. Nur wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument „aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich“ ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften – also per Post oder Fax - zulässig, wie § 130d Satz 2 ZPO bestimmt. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Zentrale Voraussetzung einer wirksamen Ersatzeinreichung ist dabei, dass der Rechtsanwalt dem Gericht gegenüber glaubhaft macht, dass die Ersatzeinreichung aus technischen Gründen – und gerade nicht wegen in seiner Person liegenden Umständen – erforderlich war. Die Umstände, aus denen sich diese vorrübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung des Schriftsatzes ergibt, sind möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – VI ZB 19/24).

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