BGH: Erst lesen, dann senden
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) - bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
2. Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei - hier eine Word-Datei - in ein anderes Format - hier eine PDF-Datei - umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht.
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2025 – VIII ZB 12/25
A. Problemstellung
Der VIII. Zivilsenat hatte den Umfang der Überprüfungspflichten eines Prozessbevollmächtigten zu bestimmen, der eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (per beA) bei Gericht einreicht.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist ist um 22.29 Uhr beim Berufungsgericht ein von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) versandter, auf diesen Tag datierender Schriftsatz eingegangen, der mit "Berufungsbegründung" bezeichnet war und in dem zwar eingangs das zutreffende Aktenzeichen und die zutreffenden Parteinamen aufgeführt waren, sodann aber als angefochtenes Urteil ein anderes als das hier betroffene Urteil benannt war. Der lediglich drei Seiten umfassende und nicht signierte Schriftsatz enthält weder Berufungsanträge noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts ist eine das vorliegende Verfahren betreffende vollständige Berufungsbegründung mittels des beA des Klägervertreters eingegangen. Sodann hat dieser wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt: er habe die Berufungsbegründung am Tage des Fristablaufs in dem Programm "Word" fertiggestellt und mit dem letzten Bearbeitungsstand in der zugehörigen Akte in dem von ihm verwendeten Programm "RA Micro" gespeichert. Dieses Programm biete auch eine Schnittstelle zu dem beA. Durch einen Rechtsklick werde ein Dokument an das Postausgangsprogramm gesendet und von dort unter Verwendung der beA-Karte oder eines beA-Softwarezertifikats über das beA versandt. Bei dem Versenden des Dokuments über eine Schnittstelle des Programms "RA Micro" werde im Hintergrund aus dem Word-Dokument ein PDF-Dokument generiert, das sodann an das beA-Postfach übersandt werde. Hierbei müsse ein Fehler passiert sein. Es sei nicht die zuletzt abgespeicherte fertiggestellte Version, sondern die erste zwischengespeicherte Version der Berufungsbegründung in ein PDF-Dokument umgewandelt worden, die sodann auch versandt worden sei. Dies könne entweder durch einen Programmfehler verursacht worden sein oder es sei vor dem Versand des Dokuments die Akte nicht noch einmal aktualisiert worden, was offenbar dazu führe, dass nicht die aktuellste Version für den Versand aufgegriffen werde, sondern eine vorherig abgespeicherte.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Seine Rechtsbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hätte, als er die Berufungsbegründung selbst über das beA versandte, vor der Übermittlung die zu versendende PDF-Datei daraufhin überprüfen müssen, ob deren Inhalt dem Inhalt der Word-Ausgangsdatei entsprach. Dabei hätte er ohne Weiteres und rechtzeitig erkennen können und korrigieren müssen, dass die mit "Berufungsbegründung.pdf" bezeichnete und zu versendende Datei nicht die fertiggestellte Fassung der Berufungsbegründung enthielt, sondern einen nicht auf das vorliegende Verfahren zugeschnittenen Entwurf einer noch verfahrensbezogen zu erstellenden und zu signierenden Berufungsbegründung. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Darüber hinaus entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Vorgehen, das im elektronischen Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift ersetzt (vgl. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO), denjenigen bei der Leistung einer Unterschrift.
Hieraus folgt zunächst, dass der Prozessbevollmächtigte bei der elektronischen Einreichung eines Schriftsatzes sicherzustellen hat, dass die die Unterschrift ersetzenden Vorgaben des § 130a Abs. 3 ZPO eingehalten sind. Es liegt in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen, damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift gewährleistet sind. Bei einer Einreichung nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO, also der Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur in Kombination mit der Versendung über das beA des Prozessbevollmächtigten als sicherem Übermittlungsweg, hat der Prozessbevollmächtigte somit auch zu überprüfen, ob der einzureichende Schriftsatz von ihm signiert ist. Für die einfache elektronische Signatur genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist. Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dem für die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschriften verantwortlichen Rechtsanwalt obliegt es, sein Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Er handelt etwa schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Im Hinblick darauf, dass die qualifizierte elektronische Signatur die persönliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ersetzt, gehört es dementsprechend auch zu dessen Pflichten, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Nichts anderes gilt, wenn ein elektronisches Dokument gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem beA - eingereicht wird. Auch diese Anforderungen sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und deren unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Wirksamkeitsvoraussetzung ist dabei, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt. Denn nur die Kombination aus der einfachen Signatur mit der persönlichen Übermittlung über einen sicheren Kommunikationsweg durch die verantwortende Person gewährleistet - wie eine handschriftliche Unterzeichnung - die Echtheit und Integrität des Dokuments. Der die Unterschrift ersetzenden Funktion der beiden Voraussetzungen einer Einreichung gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend gehört es somit auch hier zu den Pflichten des Rechtsanwalts, das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Schriftsatzes in Form eines elektronischen Dokuments kann dabei nicht lediglich auf der Grundlage des Dateinamens erfolgen, sondern bedarf der Prüfung seines Inhalts. Denn auch wenn die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtverkehrs denen bei Übersendung von Schriftsätzen mittels Telefax entsprechen und diejenigen im Zusammenhang mit dem die Unterschrift ersetzenden elektronischen Vorgang denen bei der Leistung einer Unterschrift, so ist doch zu berücksichtigen, dass bei einem elektronischen Versand etwa über das beA - anders als bei einem solchen über Telefax, bei dem das Original des Schriftsatzes zur Übermittlung in das Telefax-Gerät eingelegt wird - eine Identifizierung des zu übersendenden Dokuments sowie eine Vollständigkeitsprüfung nicht mittels einfacher Sichtkontrolle möglich ist. Deshalb kann eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Überprüfung, ob das zu übersendende Dokument den zu dem Dateinamen passenden Inhalt enthält und vollständig ist, lässt sich nicht durch eine einfache Sichtkontrolle oder auf der Grundlage des Dateinamens durchführen, sondern nur durch Öffnen der Datei oder Ansicht der Vorschau. Die Pflicht zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit bezieht sich dabei auf die tatsächlich übermittelte Datei. Denn der Prozessbevollmächtigte hat dafür einzustehen, dass gerade dieses Dokument in dieser Form den Anforderungen an eine wirksame Berufungsbegründung entspricht. Wird - wie hier - die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift zunächst im Word-Format erstellt und gespeichert und sodann für die Übermittlung in eine PDF-Datei umgewandelt, hat der Prozessbevollmächtigte somit letztere vor der Übermittlung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf das Vorliegen der erforderlichen Signatur zu überprüfen. Selbst wenn er die Word-Datei vor der Umwandlung bereits entsprechend überprüft hat, muss er deshalb die zu übersendende PDF-Datei vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht daraufhin überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. Denn bei der Umwandlung einer Datei in ein anderes Format können Fehler passieren, etwa - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - die Umwandlung einer nicht aktuellen Version. Ohne inhaltliche Prüfung der letztlich zum Versand kommenden Datei lassen sich derartige Fehler nicht ausschließen und kann der Rechtsanwalt die Vollständigkeit und Richtigkeit des einzureichenden Schriftsatzes nicht gewährleisten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wäre verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, dass die zu versendende PDF-Datei, die nach seinem Vorbringen für die Versendung durch einen technisch automatisierten Vorgang aus dem von ihm gespeicherten Word-Dokument generiert worden war, den zutreffenden Inhalt, mithin die fertiggestellte und einfach signierte Berufungsbegründung, enthielt. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Zwar hat er nach seinem Vorbringen die Berufungsbegründung als Word-Dokument eigenständig erstellt, mit seinem Namen am Ende des Textes versehen, mithin einfach signiert, und vollständig in der fertiggestellten Fassung abgespeichert. Er hat jedoch die letztlich zur Versendung kommende PDF-Datei nicht inhaltlich geprüft. Er hat sich demnach nicht vergewissert, dass die PDF-Umwandlung technisch einwandfrei funktioniert und die PDF-Datei auch die fertiggestellte und von ihm signierte Berufungsbegründung enthalten hat. Hierzu war er indes verpflichtet.
C. Kontext der Entscheidung
Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per beA darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechen grundsätzlich denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) gehört es daher zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschluss vom 8.03.2022 VI ZB 78/21, Rn. 11 mwN). Entscheidend ist, dass das tatsächlich signierte Dokument überprüft wird, was insbesondere auch in den Fällen gilt, in denen eine Datei durch Scan-, Kopier- und Speichervorgänge erneut erstellt wird. Durch diese Vorgänge wird im elektronischen Bereich eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, so dass es erforderlich ist, das letztlich zu signierende Dokument zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 17.12.2024 – II ZB 5/24 –, Rn. 9 mwN).
D. Auswirkungen für die Praxis
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift, wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen. Auch bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) gehört es daher zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 08.03.2022 - VI ZB 78/21 Rn. 11). Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert zudem nach der Übersendung die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (BGH, Beschl. v. 11.05.2021 - VIII ZB 9/20 Rn. 22). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen (BGH, Beschl. v. 18.04.2023 - VI ZB 36/22). Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war (BGH, Beschluss vom 17.03.2020 – VI ZB 99/19 Rn. 16). Wäre im Besprechungsfall der Entwurf der Berufungsbegründung mit einem entsprechenden Dateinamen („EnwurfBB“ o.ä.) versehen worden, wäre die Verwechslung der Dateien ausgeschlossen gewesen.
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