BGH: Signaturanforderungen bei Berufsausübungsgesellschaft

23.10.2025
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Zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft.
BGH, Beschluss vom 16. September 2025 - VIII ZB 25/25

A. Problemstellung
Der VIII. Zivilsenat hatte die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage zu entscheiden, ob ein nicht-qualifiziert signierter fristwahrender Schriftsatz formwirksam ist, wenn er über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Berufsausübungsgesellschaft übermittelt wurde, der der unterzeichnende Rechtsanwalt angehört.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin hat durch eine von ihr zur Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwaltsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, frist- und formgerecht gegen ein mietrechtliches Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ging bei dem Berufungsgericht eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden: Gesellschaftspostfach) übermittelte Berufungsbegründung ein. Diese schloss mit dem Namenszug eines Rechtsanwalts, der vertretungsberechtigter Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft ist. In dem dazugehörigen Prüfvermerk wird bestätigt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Postfach übermittelt wurde. Als Absender ist die Rechtsanwaltsgesellschaft benannt. Zudem wurde ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (im Folgenden: VHN) erstellt. Aus allgemeinen technischen Gründen ist weder aus dem Prüfvermerk noch aus dem VHN ersichtlich, welche natürliche Person die Übermittlung mittels des Gesellschaftspostfachs vorgenommen hat. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht formgerecht begründet worden sei. Denn sie sei nicht in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Letzteres scheitere daran, dass laut Prüfvermerk der Absender der Berufungsbegründungsschrift nicht der in dem Schriftsatz genannte Rechtsanwalt, sondern die Rechtsanwaltsgesellschaft sei. Die Identität zwischen der einfach signierenden Person und dem Absender der Nachricht sei jedoch erforderlich. Der sichere Übermittlungsweg gewährleiste die Identität des Absenders nur dann, wenn die verantwortende Person, also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA, den Versand selbst vornehme. Da vorliegend die Kanzlei als Absender genannt sei und ein konkreter Rechtsanwalt als Absender nicht ermittelt werden könne, fehle es an dieser Voraussetzung.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechenden Weise wirksam als elektronisches Dokument bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Übermittlung zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach §§ 31a und 31b BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung der Klägerin nach diesen Vorgaben verneint. Die Berufungsbegründung der Klägerin war im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - dem Gesellschaftspostfach der prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 31b BRAO) - eingereicht worden. Eine einfache Signatur der Berufungsbegründung von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Rechtsanwalt lag vor. Hierfür genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist. Dies war hier der Fall.
Die Berufungsbegründung wurde auch wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Im Zuge der Einführung eines Gesellschaftspostfachs für Berufsausübungsgesellschaften hat der Gesetzgeber durch den in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO eingefügten Verweis auf die Regelung über das Gesellschaftspostfach (§ 31b BRAO) die Übermittlung über ein solches als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert, über den eine formwahrende Einreichung von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten grundsätzlich möglich ist. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Versendung eines Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert hat, um zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften zu ermöglichen, auf diesem Weg elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. Hierdurch sollte der Regelung in § 59l Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte bestellt werden können, auch für den Bereich des Empfangs und der Übermittlung von elektronischen Dokumenten Rechnung getragen werden. Während bei einem persönlichen beA eine wirksame Übermittlung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden kann, erfolgt bei einem Gesellschaftspostfach notwendigerweise die Versendung durch eine natürliche Person, die mithin nicht Postfachinhaberin ist. Diese Person muss, um eine wirksame Übermittlung eines einfach signierten elektronischen Dokuments über ein Gesellschaftspostfach vornehmen zu können, für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein. Denn die Berufsausübungsgesellschaft kann nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte Personen vertreten werden (§ 59l Abs. 2 BRAO). Um dem Empfänger einer über ein Gesellschaftspostfach versandten Nachricht die Überprüfung der Vertretungsbefugnis und der Postulationsfähigkeit der die Nachricht versendenden natürlichen Person zu ermöglichen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 RAVPV zu gewährleisten, dass bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über ein Gesellschaftspostfach für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt dadurch, dass das System prüft, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der Berufsausübungsgesellschaft verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) und wird in dem zugehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht wurde.
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Berufungsbegründung vor. Diese wurde über das Gesellschaftspostfach der von der Klägerin als Prozessbevollmächtigte bestellten Berufsausübungsgesellschaft eingereicht. Ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis und damit der Nachweis der Einreichung durch eine hierzu nach § 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV berechtigte Person, liegt vor. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine wirksame Einreichung der Berufungsbegründungschrift deshalb verneint, weil diese durch den einfach signierenden Rechtsanwalt versandt werden müsse, aus dem Prüfvermerk sowie dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis jedoch kein konkreter Rechtsanwalt als Absender ermittelt werden könne. Der Umstand, dass das Dokument von einem Rechtsanwalt einfach signiert wurde, der sichere Übermittlungsweg ihn jedoch nicht als Absender ausweist, hindert als solcher eine wirksame Übermittlung bei der Versendung über ein Gesellschaftspostfach nicht. Denn dies ist systemimmanent dadurch bedingt, dass Postfachinhaberin des nicht personengebundenen Gesellschaftspostfachs die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ist, die dementsprechend auch als Absenderin der Nachricht ausgewiesen wird. Diese muss sich jedoch notwendigerweise sowohl bei der Signatur als auch bei der Durchführung des Versands durch eine - nicht als Absender der Nachricht erscheinende - natürliche Person vertreten lassen. Würde dennoch gefordert, dass der signierende Rechtsanwalt als Absender der Nachricht ausgewiesen wird, wäre eine Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über ein Gesellschaftspostfach stets unzulässig. Dies widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnen wollte.
Vieles spricht dafür, dass im Fall der Bevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft und der Nutzung von deren Gesellschaftspostfach eine Identität zwischen dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft einfach signiert, und dem die Versendung vornehmenden Rechtsanwalt nicht erforderlich ist. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Berufungsbegründung wurde - was das Berufungsgericht verkannt hat - nachweislich von demjenigen für die prozessbevollmächtigte Gesellschaft vertretungsberechtigten Rechtsanwalt über das Gesellschaftspostfach versandt, der diesen Schriftsatz auch einfach signiert hat. Welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat, lässt sich über das der betreffenden Nachricht zuzuordnende Nachrichtenjournal nachvollziehen, das erkennen lässt, welcher Nutzer zum Zeitpunkt des Versands an dem Gesellschaftspostfach angemeldet war und unter welchem Benutzernamen der Versand erfolgte. Dies ist - was das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat - zum Nachweis der Personenidentität ausreichend. Die Unwirksamkeit der Einreichung des elektronischen Schriftsatzes kann dagegen nicht damit begründet werden, dass das Gericht die Identität des Versenders nicht über das ihm selbst unmittelbar zugängliche Prüfprotokoll und den zugehörigen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis feststellen kann. Auch wenn der Gesetzgeber davon ausging, dass die Identität des versendenden VHN-Berechtigten zumindest über die Visitenkarte unter der Nutzer-ID angegeben werden sollte (BTDrucks. 20/1672, S. 26), ist diese Angabe für die Wirksamkeit der Übermittlung nicht maßgeblich, sondern dient allein der erleichterten Feststellbarkeit des für die Wirksamkeit der Ermittlung erforderlichen Umstands, dass die Berufsausübungsgesellschaft durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt vertreten wurde. Es würde den Zugang einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft zu der Berufungsinstanz in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise unzumutbar einschränken, wenn ihr die fehlende Angabe der Identität des versendenden Rechtsanwalts in dem Prüfprotokoll und dem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis entgegengehalten werden dürfte und ihr der anderweitige Nachweis durch das Nachrichtenjournal versagt würde, obwohl die fehlende Erkennbarkeit der Identität der versendenden Person auf technischen Problemen beruht, die nicht im Einflussbereich der das Gesellschaftspostfach zulässigerweise als sicheren Übermittlungsweg nutzenden prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft liegen. Dementsprechend ist durch das von der Klägerin vorgelegte Nachrichtenjournal nachgewiesen, dass hier derselbe Rechtsanwalt die Berufungsbegründung sowohl signiert als auch über das Gesellschaftspostfach an das Gericht gesandt hat.

C. Kontext der Entscheidung
Ob bei Nutzung eines Gesellschaftspostfachs für die Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments derselbe Rechtsanwalt, der in Vertretung der Gesellschaft das Dokument einfach signiert hat, auch die Versendung unter Anmeldung an dem Gesellschaftspostfach und Nutzung seiner VHN-Berechtigung vornehmen muss, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Bei der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt. Diese Rechtsprechung kann jedoch, wie der Senat in einem ausführlichen obiter dictum ausführt, nicht ohne Weiteres auf die Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments mittels des Gesellschaftspostfachs einer prozessbevollmächtigten Berufsausübungsgesellschaft übertragen werden. Zum einen handelt es sich bei dem Gesellschaftspostfach um ein nicht personengebundenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Zum anderen müssen bei der Prozessbevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft sowohl die Signatur als auch der Versand notwendigerweise durch vertretungsberechtigte Rechtsanwälte ausgeführt werden. Auf Grund dieser Unterschiede entsprechen die Anforderungen zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des auf dem sicheren Übermittlungsweg eines Gesellschaftspostfachs eingereichten Dokuments nicht denjenigen für die Einreichung über ein persönliches elektronisches Anwaltspostfach eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts. Eine als Prozessbevollmächtigte beauftragte Berufsausübungsgesellschaft hat zwar gemäß § 59l Abs. 1 Satz 2 BRAO die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, sie muss sich hierbei aber notwendigerweise durch natürliche Personen vertreten lassen, die ihrerseits postulationsfähig sein müssen (§ 59l Abs. 2 BRAO). Diese Rechtslage wird im Rahmen der Bestimmungen über die Berechtigungen zur Nutzung des besonderen Anwaltspostfachs für die Einreichung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente nachvollzogen. Die Berufsausübungsgesellschaft als Postfachinhaberin darf - und muss - zur Ermöglichung einer Einreichung, die nur eine natürliche Person vornehmen kann, dieses Recht auf natürliche Personen übertragen. Die Übertragung darf hierbei nur auf vertretungsberechtigte Rechtsanwälte, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben, erfolgen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV). Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger diese Vorgaben überprüfen kann (§ 20 Abs. 3 Nr. 2 RAVPV). Für eine wirksame Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments über den gemäß § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedarf es einer Personenidentität zwischen sendender und einfach signierender Person nicht. Vielmehr genügt der über den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigte Umstand, dass bei der Übersendung ein nach § 8 Abs. 1 bis 4 ERVV mit Zertifikat und Zertifikats-Passwort ausgestatteter zugangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers mit den vom Postfachinhaber zur Verfügung gestellten Zugangsdaten bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. Denn durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Dokuments mit Blick auf dessen Herkunft von der befugten Behörde gewährleistet und damit der Gefahr begegnet, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen ein fingiertes Dokument einreichen. Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines Behördenpostfachs liegt es nahe, auch im Fall der Übermittlung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein Gesellschaftspostfach grundsätzlich - und anders als im Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Rechtsanwalt über dessen persönliches Anwaltspostfach - eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Rechtsanwalt nicht als erforderlich anzusehen (BGH, Beschluss vom 16.09.2025 – VIII ZB 25/25 –, Rn. 23 – 30).

D. Auswirkungen für die Praxis
Da die Berufsausübungsgesellschaft nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte Personen vertreten werden kann (§ 59l Abs. 2 BRAO), darf sie nach § 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für sie auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten als sog. VHN-Berechtigten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben (BGH, Beschluss vom 16. September 2025 – VIII ZB 25/25 –, Rn. 18). Dagegen kann bei einem persönlichen besonderen Anwaltspostfach eine wirksame Übermittlung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg nur durch den Postfachinhaber selbst ausgeführt werden. Dieser darf nach § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV das Recht hierzu nicht auf andere Personen übertragen kann. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Berechtigte (durch Überlassung von Signaturkarte und PIN) Dritte wie etwa Mitarbeiter in den Stand versetzt, Schriftsätze aus seinem persönlichen beA oder dem Gesellschaftspostfach zu versenden, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Zuletzt hat zu dieser Frage das OLG Köln entschieden, dass ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz nicht wirksam bei Gericht einreicht, wenn dieser Schriftsatz unter Überlassung seiner Signaturkarte und PIN von einer dritten - insbesondere bei ihm beschäftigten - Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden ist. (OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2025 – I-24 U 92/24 –, Rn. 158 - 159). Gegen die Möglichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur unter Überlassung von Signaturkarte und PIN an Dritte spreche, dass der Rechtsanwalt zu einem solchen Vorgehen nicht berechtigt ist. Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Das Überlassen der Signaturkarte und PIN erweckt den Anschein, dass das elektronische Dokument vom Rechtsanwalt signiert wurde, obwohl dies nicht der Fall ist. (OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2025 – I-24 U 92/24 –, Rn.160). Da die vom OLG zugelassene Revision eingelegt worden ist (IV ZA 8/25), ist mit einer baldigen höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen.

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