BGH: Wiedereinsetzung bei beA-Störung
Der bloße Umstand, dass der elektronische Versand per beA am Tag des Fristablaufs aufgrund von technischen Störungen vorübergehend unmöglich war, begründet für sich genommen noch keinen Wiedereinsetzungsgrund. Hinzukommen muss, dass eine Ersatzeinreichung ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten war. Das ist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.
BGH, Beschluss vom 18. März 2026 – IV ZB 28/25
(LG Frankfurt, 31. Juli 2025, 2-08 O 76/23; OLG Frankfurt, 22. Oktober 2025, 3 U 102/25)
Das Problem:
Gegen ein ihm am 31. Juli 2025 zugestelltes Urteil hat der Kläger am 1. September 2025 (Montag) Berufung eingelegt. Mit am 2. Oktober 2025 über das beA eingegangenem Schriftsatz hat sein Prozessbevollmächtigter Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist sowie Verlängerung dieser Frist beantragt. Er habe den Fristverlängerungsantrag am 30. September 2025 einreichen wollen. Ein erster Versuch sei um 19:16 Uhr gescheitert. Die Nachricht habe nicht an den Intermediär übermittelt werden können ("Fehlercode: F001"). Gleiches habe sich bei einem erneuten Versuch um 23:46 Uhr wiederholt. Ein Faxgerät habe - da er sich nicht im Büro befunden habe - nicht zur Verfügung gestanden. Auf den Hinweis, es fehle substantiierter Vortrag zu § 130d Satz 2 ZPO, hat er ergänzend vorgetragen, er sei nach dem ersten Versandversuch auf der beA-Störungsseite auf die Ankündigung planmäßiger Wartungsarbeiten von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestoßen, und habe darauf vertraut, dass der Versand ab 22:00 Uhr wieder funktionieren werde. Um 23:46 Uhr habe er einen weiteren Versuch unternommen, der ebenfalls fehlgeschlagen sei. Der Gang ins Büro sei ihm zu dieser Stunde weder zuzumuten gewesen noch wäre er dort rechtzeitig angekommen. Das OLG hat die Berufung unter Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Verlängerung dieser Frist als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die bis 30. September 2025 laufende Berufungsbegründungsfrist ist nicht gewahrt worden. Der Fristverlängerungsantrag des Klägers ist erst am 2. Oktober 2025 und damit nach Fristablauf eingegangen, so dass ihm nicht stattgegeben werden konnte. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht als ausreichend dargelegt angesehen. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Er muss sich insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt er sich, ihn selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist und hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. Reicht er ihn nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird. Schöpft er - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
Nutzt ein Rechtsanwalt ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und korrekter Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tag des Fristablaufs gerechnet werden konnte. Dabei hat er die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zu der eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlung den Zugang des Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wird allgemein mit ungefähr 20 Minuten bemessen. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch im elektronischen Rechtsverkehr sind Verzögerungen beispielsweise durch eine Vielzahl vor Mitternacht eingehender und vom System zu verarbeitender Nachrichten, Software-Updates oder Schwankungen bei der Internetverbindung einzukalkulieren. Ob dabei ebenfalls eine zeitliche Reserve in der Größenordnung von 20 Minuten zu fordern ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - schon vor dem angekündigten Ende der Störung um 22:00 Uhr Maßnahmen hätte ergreifen müssen. Jedenfalls hätte der Prozessbevollmächtigte unter den Umständen des Einzelfalls, namentlich des fehlgeschlagenen ersten Sendeversuchs um 19:16 Uhr und des Hinweises auf eine Störung von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr, nicht bis 23:46 Uhr, also bis 14 Minuten vor Fristablauf, untätig bleiben dürfen.
Ist die Übermittlung per beA aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt gemäß § 130d Satz 2 ZPO die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig (sog. Ersatzeinreichung). Es kann es zu der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt gehören, von der Möglichkeit der Ersatzeinreichung, die ihm bekannt sein muss, Gebrauch zu machen. Der bloße Umstand, dass der elektronische Versand per beA am Tag des Fristablaufs aufgrund von technischen Störungen vorübergehend unmöglich war, begründet daher für sich genommen noch keinen Wiedereinsetzungsgrund. Hinzukommen muss, dass eine Ersatzeinreichung ohne Verschulden nicht möglich, zumutbar und geboten war. Das ist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Erst auf der Grundlage solchen Vortrags kann beurteilt werden, ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und geboten war, um ein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnendes Anwaltsverschulden auszuschließen, oder ob dies die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten überspannen würde. Dabei sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung bei dem Gericht zuzurechnenden Fehlern - wie der hier in Rede stehenden Störung des beA - mit besonderer Fairness zu handhaben. Daran gemessen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Jedenfalls im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und dem erst um 23:46 Uhr vorgenommenen zweiten Versuch hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht untätig bleiben dürfen. Abhängig von den - nicht näher dargelegten - Umständen hätte er zeitnah nach dem Ende der angekündigten Störung einen weiteren Versendungsversuch per beA unternehmen und bei dessen Scheitern einen gemäß § 130d Satz 2 ZPO eröffneten alternativen, möglichen und zumutbaren Weg der Ersatzeinreichung nutzen müssen, etwa per Computerfax von seinem Standort aus oder per Telefax aus seinem (zu jener Zeit gegebenenfalls für ihn noch zumutbar erreichbaren) Büro oder von einem anderen geeigneten Ort.
Konsequenzen für die Praxis:
Der Senat weist die Auffassung zurück, jede der Justiz zuzurechnende Störung des beA führe ohne Weiteres (unabhängig von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ersatzeinreichung im Einzelfall) zur Wiedereinsetzung (Rn. 15). Auch bei einer dem Gericht zuzurechnenden Störung des beA muss bei Wiedereinsetzungsanträgen geprüft werden, ob eine Ersatzeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls möglich, zumutbar und geboten war (OLG Celle MDR 2025, 1290 [juris Rn. 10 ff.]). Das ist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Die in § 130d Satz 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit, bei einer technischen Störung ein Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln, besteht unabhängig davon, ob die Störung auf einem Defekt des Übertragungsgeräts beruht oder in der Sphäre des Einreichenden liegt (BGH MDR 2023, 589 [juris Rn. 19]).
Beraterhinweis:
Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss auch diese Entscheidung – neben dem Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird - mit dem statthaften Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (BGH MDR 2002, 1083). Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist. Voraussetzung ist aber, dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2026 – VI ZB 13/25 –, Rn. 9, juris).
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