BGH: Zu Form und Inhalt anwaltlicher Vergütungsvereinbarung
1a. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.
1b. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.
2. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2026 – IX ZR 226/22
A. Problemstellung
Mit den Anforderungen an die Form und den Inhalt einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung hatte sich erneut der IX. Zivilsenat zu befassen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beklagte beauftragte die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, die mit "Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG ./. P. GmbH & Co. KG" überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden. Die Klägerin vertrat die Beklagte anschließend in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem LG und OLG Düsseldorf geführten Rechtsstreit. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Tätigkeiten im vorgenannten Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte bezahlte für bis zum 26. Juli 2017 gestellte Rechnungen insgesamt 108.624,04 €. Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 32.086,74 € nebst Zinsen geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat. Die Beklagte meint, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG und den weiteren Angelegenheiten ab. Sie nimmt die Klägerin daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 77.905,49 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars in Höhe von restlichen 2.096,90 € nebst Zinsen verurteilt und auf die Berufung der Beklagten der Widerklage vollständig stattgegeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2022 – I-24 U 38/21).
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat. Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen.
Auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen. Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Insbesondere dürfen für die Auslegung auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände herangezogen werden. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, § 126b BGB genügt. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Das Formerfordernis ist erfüllt, wenn für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat. Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist. Fehlt es an der Bestimmtheit, entsteht keine bindende Vergütungsvereinbarung. Diese Rechtsfolge ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 4b RVG, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff BGB. Genügend bestimmt ist eine Vergütungsvereinbarung, wenn die vereinbarte Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist. Dies gilt für die Höhe der vereinbarten Vergütung wie für die von der Vergütungsvereinbarung erfassten anwaltlichen Tätigkeiten. Bestimmbarkeit des Anwendungsbereichs einer Vergütungsvereinbarung ist anzunehmen, wenn die Reichweite der Vergütungsvereinbarung so umschrieben ist, dass der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt werden kann. Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bei der Auslegung ist die insoweit bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kann über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst erteilten Auftrags hinausgehen (überschießender Anwendungsbereich). Die Vergütungsvereinbarung kann nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Schließlich kann sich eine Vergütungsvereinbarung auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken. Ist der Anwendungsbereich einer Vergütungsvereinbarung derart geregelt, dass diese (nur) für einen bestimmten Auftrag gilt, folgt die Reichweite der Vergütungsvereinbarung (insoweit) aus dem Inhalt dieses Auftrags. Gegenstand und Umfang des dem Anwalt erteilten Auftrags richten sich nach der Vereinbarung der Parteien (§§ 145 ff BGB) und deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Diese Vereinbarung ist formfrei; das Formerfordernis nach § 3a Abs. 1 RVG betrifft ausschließlich die Vereinbarung über die Vergütung. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen.
Überdies hat das Berufungsgericht das Textformerfordernis überspannt. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG. Diese besteht darin, den Mandanten klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft. Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen anderen Auftrag erweitern können. Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags. § 3a Abs. 1 RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrages formfrei und durch schlüssiges Verhalten möglich ist. Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen. Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss. Dieser Umfang des Formerfordernisses entspricht der Reichweite der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG, welche den Mandanten davor bewahren sollen, sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar zu verpflichten. Denn für den Mandanten besteht beim Abschluss eines Anwaltsvertrags - auch unabhängig vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - hinreichend Anlass, sich im eigenen Interesse über Auftragsgegenstand und -umfang klarzuwerden.
Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insbesondere sämtliche aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Beklagten mit der P. GmbH & Co. KG. Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein. Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den - ebenfalls die Textform wahrenden - Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt.
C. Kontext der Entscheidung
Mit den im Urteil festgehaltenen Wirksamkeitsanforderungen anwaltlicher Stundenhonorarvereinbarungen führt der Senat seine Rechtsprechung folgerichtig fort und korrigiert die überspannten Anforderungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 11.01.2007 - IX ZR 55/03; BGH, Urt. v. 17.02.2000 - IX ZR 32/99). Gleichzeitig befindet er über die Unwirksamkeit zweier Klauseln der Vergütungsvereinbarung. So ist der Forderung von §a Abs.1 Satz 3 RVG, dass die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass die gegnerische Partei im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, durch die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" nicht genügt. Aus ihr ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss (BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 –, Rn. 25). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (BGH, Urt. v. 7.02.2023 - VI ZR 137/22, Rn. 30 mwN.). Daher führt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht aus § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung wegen Intransparenz. Ebenso folgenlos für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung bleibt die in ihr enthaltene Anerkenntnisklausel, nach der mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten als anerkannt gelten, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben. Die Klausel ist – auch im unternehmerischen Verkehr – unwirksam, weil sie die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten verlagert (BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 –, Rn. 31). Die Vergütungsvereinbarung bleibt - erst recht im unternehmerischen Verkehr - im Übrigen gleichwohl wirksam, wie aus § 306 Abs. 1 BGB folgt.
D. Auswirkungen für die Praxis
Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen anwaltlicher Tätigkeit ist der anspruchstellende Rechtsanwalt. Hängt die Frage, ob der Anwalt Anspruch auf die von ihm im Prozess geltend gemachte Vergütung hat, davon ab, welchen Gegenstand und Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Rechtsanwalt deshalb auch für den erteilten Auftrag darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - IX ZR 250/02). Den Gegenstand und den Umfang des Mandats hat das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls gemäß § 286 ZPO festzustellen. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt (BGH, Urt. v. 20.07.2006 - IX ZR 47/04 -, Rn. 7).
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