BGH: Zum Fristverlängerungsantrag
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.
2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.
3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 – VI ZB 59/24
A. Problemstellung
Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Mit den Anforderungen an einen erheblichen Grund im Sinne dieser Vorschrift hatte sich der VI. Zivilsenat zu befassen.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Beklagte hat gegen ein ihm am 19. Juni 2024 zugestelltes Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 9. August 2024 hat sein Prozessbevollmächtigter erstmals eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. September 2024 mit der Begründung beantragt, dass das Landgericht über dort anhängige Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge der Klägerin noch nicht entschieden habe und deshalb die beantragte Fristverlängerung mit dem Ziel der Einbeziehung der etwaig geänderten Fassungen von Urteil und Protokoll in die Berufungsbegründung angezeigt erscheine. Zudem befinde er sich als alleiniger Sachbearbeiter nunmehr bis 25. August 2024 in seinem jährlichen Erholungsurlaub, so dass aufgrund der laufenden Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig fertiggestellt werden könne. Nachdem das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert hatte, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 9. September 2024 erneut eine Fristverlängerung bis zum 27. September 2024 beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass über die Berichtigungsanträge noch immer nicht entschieden sei. Für den Fall, dass das Gericht die beantragte Fristverlängerung nicht als sachdienlich erachten sollte, hat er um entsprechenden Hinweis und "letztmalige angemessene Fristverlängerung" gebeten. Mit Verfügung vom 10. September 2024 hat das Berufungsgericht die zweite Fristverlängerung abgelehnt, weil es an einer Einwilligung des Gegners fehle. Mit Schriftsatz vom 18. September 2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufung begründet. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegründung mangels zweiter Fristverlängerung nicht rechtzeitig erfolgt sei, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe auf eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls bis 19. September 2024 vertrauen dürfen. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.
So liegt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten durfte nicht darauf vertrauen, dass ihm auf seinen zweiten Fristverlängerungsantrag hin eine Fristverlängerung jedenfalls bis zur Ausschöpfung der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (hier also bis zum 19. September 2024) gewährt werden würde, weil es erkennbar an den mangels Einwilligung des Gegners hierfür erforderlichen erheblichen Gründen fehlte. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Berufungsklägers ohne Einwilligung des Gegners - auf eine solche hat sich der Beklagte nicht berufen - um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann auch einem wiederholten Fristverlängerungsantrag ohne Einwilligung des Gegners stattgegeben werden, solange dadurch die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht überschritten wird. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt zunächst die Zulässigkeit und weiter die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört - bei Fehlen der Einwilligung des Gegners - auch die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung. Wird der Antrag auf Fristverlängerung nicht in diesem Sinne begründet, muss der Rechtsmittelführer damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird.
Nach diesen Maßstäben hätte der Beklagtenvertreter bei seinem zweiten Fristverlängerungsantrag mit einer Verlängerung bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, also bis zum 19. September 2024, nur dann rechnen können, wenn er in dem Antrag erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift dargelegt hätte. Dies hat er nicht getan. Als Grund für die Fristverlängerung hat der Beklagtenvertreter in seinem zweiten Antrag allein geltend gemacht, dass er (weiterhin) die Entscheidung des Landgerichts über - nicht näher dargelegte - Anträge auf Tatbestands- und Protokollberichtigung abwarten wolle. Indes hat die Berichtigung eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen. Nichts anderes gilt grundsätzlich für Protokollberichtigungen. Davon ausgehend können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen auch keine erheblichen Gründe i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Fristverlängerung darstellen. Da der Beklagtenvertreter weder in den Fristverlängerungsanträgen noch im Wiedereinsetzungsantrag Angaben zum Inhalt der Berichtigungsanträge gemacht hat, waren und sind Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von dem genannten Grundsatz etwaige Berichtigungen ausnahmsweise die rechtzeitige Erstellung der Berufungsbegründung hindern und eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.
Sollte der Beklagtenvertreter irrtümlich gemeint haben, dass die möglicherweise anstehenden Tatbestands- und Protokollberichtigungen einen erheblichen Grund i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellen, so würde dies ein Verschulden nicht ausschließen, weil ein diesbezüglicher Irrtum vermeidbar gewesen wäre.
C. Kontext der Entscheidung
Ein zweiter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, unter den auch ein erster Fristverlängerungsantrag über einen längeren Zeitraum als einen Monat fällt (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 520 Rn. 21), setzt voraus, dass der Gegner in die begehrte Fristverlängerung einwilligt. Damit stellt § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine für die Berufungsbegründungsfrist geltende lex specialis gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 225 ZPO dar, die für wiederholte Fristverlängerungen nur die Anhörung des Gegners verlangt (§ 225 Abs. 2 ZPO). Im Anwendungsbereich des § 225 ZPO ist die Zustimmung der Gegenpartei zur wiederholten Fristverlängerung nicht erforderlich, die Frist kann bei Bejahung erheblicher Gründe auch dann verlängert werden, wenn die Gegenpartei widerspricht. Demgegenüber muss die Berufungsbegründungsfrist auch dann verlängert werden, wenn keine erheblichen Gründe dafür vorgebracht werden, sofern der Berufungsgegner einwilligt. Die bis zum 21.12.2001 für das Berufungsrecht einschlägige Norm des § 519 ZPO a.F. sah dagegen vor, dass die Frist von dem Vorsitzenden verlängert werden konnte, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F.). Der in diesem Zusammenhang häufig zitierte Beschluss des BVerfG vom 09.12.1999, nach dem es gegen Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt, wenn im Zivilprozess der zweite Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf § 225 Abs. 2 ZPO allein mit der Begründung abgelehnt wird, der Prozessgegner habe der erneuten Verlängerung nicht zugestimmt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.12.1999 - 1 BvR 1287/99), bezieht sich auf die bis zum 31.12.1999 geltende Fassung der ZPO und ist durch die Novellierung überholt. Der Rechtsanwalt darf in aller Regel daher lediglich darauf vertrauen, dass einem ordnungsgemäß begründeten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (BGH, Beschl. v. 04.03.2004 - IX ZB 121/03). Mit großer Wahrscheinlichkeit ist das bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird. Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten. Dazu rechnen auch Urlaubsabwesenheit oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschl. v. 16.03.2010 - VI ZB 46/09). Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (BGH, Beschl. v. 20.08.2019 - X ZB 13/18). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2000 - 1 BvR 464/00). Daher kann das Gericht nicht Glaubhaftmachung dahin verlangen, dass die Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts unvorhergesehen ist. Unzulässig ist daher eine Verweigerung der Fristverlängerung mit der Begründung, wenn der Prozessbevollmächtigte systematisch mehr Mandate annehme, als er fristgerecht zu bewältigen vermöge und deshalb bereits bei Übernahme des Auftrags erkenne, dass er gesetzliche Fristen voraussichtlich nicht werde einhalten können, könne er sich nicht auf Arbeitsüberlastung berufen. Die Forderung, dass die Arbeitsüberlastung unvorhergesehen sein müsse, verengt entgegen der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die Berufung auf den erheblichen Grund der Arbeitsüberlastung mit einem zudem kaum objektivierbaren Kriterium. Eine solche Einschränkung ist auch unter Berücksichtigung der von der Regelung des § 520 ZPO angestrebten Verfahrensbeschleunigung weder erforderlich noch geboten (BGH, Beschl. v. 14.09.2021 - VI ZB 58/19 Rn. 13).
D. Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil war am 19. Juni 2024 zugestellt worden, so dass die Frist zur Berufungsbegründung am 19. August 2024 ablief. Eine Verlängerung um einen Monat – somit bis zum 19. September 2024 – wäre ohne weiteres bei Darlegung eines erheblichen Grundes zu erreichen gewesen. Der Prozessbevollmächtige des Beklagten war auch nicht gehindert, vor Antritt seines Urlaubs zu beantragen, die am 19. August ablaufende Frist um einen Monat zu verlängern. Sein Fehler war, mit seinem Antrag vom 9. August nur um Verlängerung bis zum 9. September nachzusuchen. Weil eine Partei im Zweifel einen zulässigen Antrag stellen will, darf das Berufungsgericht den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu verlängern, so auslegen, dass die ohne Einwilligung des Gegners längstmögliche Fristverlängerung erstrebt ist (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – V ZB 58/21). Beantragt der Berufungsführer eine Fristverlängerung von einem Monat und nennt zugleich ein damit nicht übereinstimmendes (kürzeres) Datum, muss er damit rechnen, dass das Gericht sich am genannten Datum orientiert und dieses der Fristverlängerung zu Grunde legt (Seibel IBR 2015, 338). Beantragt etwa der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum 22. September 2014 zu verlängern", obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 29. September 2014 läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 22. September 2014, so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum 22. September 2014 verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 8. April 2015 – VII ZB 62/14).
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