BGH: Zum Zurechnungszusammenhang

22.9.2025
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Soll mittels eines Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltlichen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rücknahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurechnungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 – IX ZR 92/24

A. Problemstellung
Mit den Voraussetzungen des Zurechnungszusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung (hier: unzureichend individualisierter Mahnbescheid) und der den Mandanten treffenden Kostenlast bei späterer Rücknahme des Mahnantrags hatte sich der IX. Zivilsenat zu befassen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Gesellschafter der Beklagten A und B (Gesellschafter) beschlossen in einer Gesellschafterversammlung am 24. September 2019, gegen ihre Mitgesellschafterin C (Mitgesellschafterin) Schadensersatzansprüche wegen Untreue- und Schädigungshandlungen geltend zu machen. Diese erhob noch im Jahr 2019 Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter und damaligen Geschäftsführer der Beklagten suchten am 22. Dezember 2020 die klagende Anwaltsgesellschaft auf und führten mit einem Sozius, dem Drittwiderbeklagten, ein Mandatsgespräch. Sie behaupteten, dass sich die Mitgesellschafterin während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beklagten über Jahre in erheblichem Umfang am Gesellschaftsvermögen bereichert habe. Sie habe dabei mit ihrer bei der Beklagten in der Buchhaltung beschäftigten Mutter zusammengewirkt. Sie wollten daher Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter geltend machen. Hierzu beauftragte die Beklagte die Klägerin mit ihrer Vertretung. Im Anschluss an dieses Gespräch übersandte die Beklagte der Klägerin am 30. Dezember 2020 eine E-Mail mit einer Tabelle zu den von ihr behaupteten, zahlreichen Einzelforderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter. Noch am 30. Dezember 2020 beantragte die Klägerin auf der Grundlage der mitgeteilten Zahlen den Erlass von zwei Mahnbescheiden, und zwar gegen die Mitgesellschafterin in Höhe von 1.363.880,80 € sowie gegen diese und deren Mutter als Gesamtschuldner in Höhe von 1.122.601,33 €. Gegen die Mahnbescheide legten die Mitgesellschafterin und ihre Mutter jeweils Widerspruch ein. Eine Abgabe der Verfahren an das im Mahnbescheid benannte Gericht unterblieb. Anspruchsbegründungen erfolgten nicht. Am 16. Februar 2021 kündigte die Beklagte das der Klägerin erteilte Mandat und beauftragte einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der neue Prozessbevollmächtigte, der von den Mahnbescheiden wusste, erhob wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche in dem von der Mitgesellschafterin anhängig gemachten Beschlussanfechtungsrechtsstreit ab dem 22. Februar 2021 sukzessiv erweiterte Widerklagen gegen diese und Drittwiderklagen gegen deren Mutter. Nachdem die Mitgesellschafterin und ihre Mutter eine anderweitige Rechtshängigkeit aufgrund der Mahnbescheide geltend gemacht hatten, nahm der neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Mahnanträge am 13. April 2023 zurück. Auf Antrag der Mitgesellschafterin und deren Mutter erlegte das Mahngericht der Beklagten die Kosten der Mahnverfahren auf.
Die Klägerin verlangt die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren für die beiden Mahnverfahren in Höhe von insgesamt 12.894,56 € von der Beklagten. Mit ihrer Widerklage und Drittwiderklage begehrt die Beklagte von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten die Zahlung der von ihr in den beiden Mahnverfahren aufgewendeten Gerichtskosten sowie der an die Mitgesellschafterin und deren Mutter für deren anwaltliche Vertretung in diesen Verfahren erstatteten Rechtsanwaltsgebühren von 15.657,62 € als Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage und zum Erfolg von Widerklage und Drittwiderklage geführt. Die Beklagte könne dem Gebührenanspruch der Klägerin gemäß § 242 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Wegen der Pflichtverletzung von Klägerin und Drittwiderbeklagtem sei auch die Widerklage begründet. Die Pflichtverletzung liege in der unterbliebenen Aufklärung der Beklagten über die Aussichtslosigkeit der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung. Die Aussichtslosigkeit folge daraus, dass die Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter in den beiden Mahnanträgen nicht hinreichend individualisiert worden seien und demzufolge nicht mit verjährungshemmender Wirkung hätten geltend gemacht werden können. Kostenauslösende Mahnanträge ohne belastbare Grundlage ins Blaue hinein hätten auch nicht dem Gebot des sichersten Weges entsprochen. Vielmehr sei eine Beratung dahingehend geboten gewesen, dass zwar die Ansprüche zum 31. Dezember 2020 verjähren könnten, soweit sie nicht ohnehin bereits verjährt gewesen seien, hinsichtlich der einzelnen Ansprüche aber eine Beurteilung der Verjährungsfrage und die für die Hemmung notwendige Individualisierung nach den von der Beklagten gemachten, unzulänglichen Angaben nicht möglich seien und daher von einer Mahnantragstellung zum Ende des Jahres abgesehen werden sollte. Unter Zugrundelegung der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens sei weiter anzunehmen, dass die Beklagte diesem Rat auch gefolgt wäre und den Auftrag zur Einreichung der Mahnanträge nicht erteilt hätte. Die Rücknahme der Mahnanträge durch den neuen Prozessbevollmächtigten und die von diesem erhobene Widerklage im Beschlussanfechtungsrechtsstreit habe auch nicht den Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Vielmehr sei die Entscheidung für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die weitere Mitgesellschafterin und deren Mutter im Wege der (Dritt-)Widerklage durch prozesstaktische Erwägungen gerechtfertigt gewesen.
Die Revision, mit der die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten Widerklage und Drittwiderklage erstreben, hat Erfolg. Aufgrund der Revisionszulassung allein zugunsten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten steht für das Revisionsverfahren fest, dass der Klägerin - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Vertretung der Beklagten in den Mahnverfahren ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren in Höhe von insgesamt 12.894,56 € zusteht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht deshalb eine dolo-agit-Einrede entgegenhalten, weil die Klägerin einen nicht ausreichend individualisierten Mahnbescheidsantrag erhoben und die Beklagte über die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung durch einen Mahnbescheid nicht ausreichend aufgeklärt hat. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer unterstellten anwaltlichen Pflichtverletzung der Klägerin bei der Beratung der Beklagten und dem durch die Mahnanträge und die Rücknahme der Mahnanträge entstandenen Kostenschaden nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe pflichtgemäß von der Beantragung der beiden Mahnbescheide abraten müssen, weil die Rechtsverfolgung durch Mahnantrag aussichtslos gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Schadensersatzansprüche mit Blick auf eine wegen fehlender Informationen von Seiten der Beklagten nicht mögliche Individualisierung der einzelnen Forderungen nicht mit verjährungshemmender Wirkung hätten geltend gemacht werden können. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass Ansprüche der Beklagten gegen ihre Mitgesellschafterin und deren Mutter in der in den Mahnbescheiden geltend gemachten Höhe nicht bestehen, insbesondere nicht, dass diese Ansprüche zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich ganz oder teilweise verjährt waren. Für die revisionsgerichtliche Prüfung ist deshalb zugrunde zu legen, dass die Ansprüche bestehen und nicht verjährt sind. Auszugehen ist ferner davon, dass die Beklagte ihre angeblichen Forderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter in voller Höhe gerichtlich durchsetzen wollte.    
Auf dieser Grundlage kann die Beklagte den behaupteten Kostenschaden nicht wegen der von dem Berufungsgericht angenommenen Pflichtwidrigkeit von der Klägerin erstattet verlangen. Denn es fehlt an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Schutzzweck der - unterstellt - verletzten Norm und den im Mahnverfahren entstandenen Kosten. Grundsätzlich haftet derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile. Jedoch darf dem Anspruchsgegner nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Vertragsrecht. Der Rechtsanwalt hat daher nur für solche Nachteile einzustehen, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen ging es in dem Beratungsgespräch vom 22. Dezember 2020 darum, eine - aus der Sicht ex ante eventuell - drohende Verjährung von Forderungen der Beklagten zu vermeiden und dieses Ziel durch die Beantragung der beiden Mahnbescheide und die damit verbundene Hemmung der Verjährung zu erreichen. Dieses Ziel bedingte die Notwendigkeit einer genügenden, nach der Annahme des Berufungsgerichts jedoch im Streitfall wegen des Fehlens hinreichender Informationen nicht möglichen und auch nicht erfolgten Individualisierung der mit den Mahnanträgen zu verfolgenden Forderungen im Sinne von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sowie eine Aufklärung der Beklagten über die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen. Der Zweck dieser anwaltlichen Beratungspflicht bestand mithin in der Abwehr von solchen Schäden des Mandanten, die aus der Verjährung seiner Forderung resultieren können, wenn insbesondere nämlich eine hinreichende Individualisierung pflichtwidrig unterbleibt und der Ablauf der Verjährungsfrist deshalb nicht gehemmt wird. Darum geht es im Streitfall mit Blick auf die Kosten des Mahnverfahrens jedoch nicht. Die Belastung der Beklagten mit den Anwaltsgebühren für die Tätigkeit der Klägerin im Mahnverfahren sowie mit den Gerichtsgebühren und den Anwaltskosten der Gegenseite im Mahnverfahren steht mit der gegebenenfalls verletzten anwaltlichen Beratungspflicht - Empfehlung der Beantragung von Mahnbescheiden trotz fehlender Individualisierung der Forderungen - nicht im Zusammenhang. Es handelt sich vielmehr um Kosten, die im Rahmen der von der Beklagten bis heute in vollem Umfang gewünschten Durchsetzung ihrer behaupteten und nach den (fehlenden) Feststellungen nicht verjährten Forderungen gegen die Mitgesellschafterin und deren Mutter so oder so entstanden wären, insbesondere, weil sie auf die Kosten eines nachfolgenden Klageverfahrens anzurechnen sind. Die Beantragung der Mahnbescheide hat keine Mehrkosten gegenüber einer Klage verursacht. Ebensowenig genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts, um eine Kostenhaftung der Klägerin deshalb zu bejahen, weil die erlassenen Mahnbescheide für die Beklagte von vornherein nutzlos gewesen sind oder die mit den Mahnbescheiden beabsichtigte Rechtsverfolgung ganz oder teilweise ohne Aussicht auf Erfolg gewesen ist. Dass die Mahnbescheide - wie das Berufungsgericht annimmt - nicht geeignet waren, die Verjährung der mit den Mahnbescheiden verfolgten Ansprüche zu hemmen, ist für sich genommen kein ausreichender Grund für eine Haftung auf den Kostenschaden. Die Kostentragung der Beklagten im Mahnverfahren beruht vielmehr allein auf ihrer Entscheidung, der Klägerin das Mandat zu entziehen, ihren neuen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, die in Frage stehenden Forderungen im Wege der Widerklage im Beschlussanfechtungsrechtsstreit statt im Wege der Beantragung des streitigen Verfahrens und einer nachfolgenden Anspruchsbegründung geltend zu machen und sodann die Mahnanträge zurückzunehmen. Dieser Schaden beruht weder auf der unzureichenden Individualisierung der Mahnanträge noch auf einer Verjährung von Ansprüchen. Die Gefahr, die in der Beantragung von nicht genügend individualisierten Mahnanträgen liegt, die mögliche Verjährung von Forderungen wegen unterbliebener Hemmung der Verjährungsfrist, hat sich mithin nicht verwirklicht.
Das Urteil ist danach aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich eine Haftung der Klägerin für die mit dem Mahnverfahren ausgelösten Kosten aus anderen von der Beklagten geltend gemachten Gründen ergeben kann.

C. Kontext der Entscheidung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung auch des u.a. für die Anwalts- und Steuerberaterhaftung zuständigen IX. Zivilsenats, dass grundsätzlich derjenige, der für ein schädigendes Ereignis verantwortlich ist, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile haftet. Der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, gilt nicht ohne Einschränkungen. Dem Anspruchsgegner darf nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm eingetreten ist. Dieser auch im Vertragsrecht geltende Grundsatz bedeutet für den Bereich der Anwalts- und Steuerberaterhaftung, dass der Berater nur für solche Nachteile einzustehen hat, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – IX ZR 122/04 –, Rn. 8, m.w.N.). Nach der vom Bundesgerichtshof grundsätzlich für Schadensersatzansprüche aller Art anerkannten Schutzzwecklehre besteht daher eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm oder Pflicht fällt. Bei Vertragsverletzungen muss es sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 – III ZR 206/01 –, Rn. 17, m.w.N.).

D. Auswirkungen für die Praxis
Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – VII ZR 255/21). Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 211/09 Rn. 11). Auch kann die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, unschädlich sein, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt (BGH, Versäumnisurt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 229/09). Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird (BGH, Urt. v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07).

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