BGH: Zur Wiedereinsetzung
Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen.
BGH, Beschluss vom 12. Mai 2026 – VI ZB 13/25
A. Problemstellung
Was der Berufungsführer unternehmen muss, wenn das Berufungsgericht durch gesonderte Beschlüsse seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückweist und anschließend die Berufung verwirft, hatte der VI. Zivilsenat zu entscheiden.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. November 2024 zugestellte Urteil mit am 17. Januar 2025 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2025 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Die bereits am 28. November 2024 beabsichtigte Übermittlung der Berufungsschrift sei aufgrund eines technischen Fehlers beim beA-Versand fehlgeschlagen, so dass ihre Prozessbevollmächtigte die Berufungsfrist unverschuldet versäumt habe. Diese habe am 28. November 2024 die Berufungsschrift über das beA-System an das OLG versenden wollen. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die Nachricht jedoch unvollständig übermittelt worden. Für die Nachricht liege jedoch ein positiver Sendebericht vor. Bei der abschließenden Fristenkontrolle sei weder der Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch deren Rechtsfachwirtin aufgefallen, dass nur eine teilweise Übertragung stattgefunden habe. Beide hätten sich von dem positiven Sendeprotokoll irreleiten lassen. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26. März 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe nach den Angaben der Klägerin auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten. Es reiche nach der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per beA für die erforderliche Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus, die angezeigte Eingangsbestätigung daraufhin zu kontrollieren, ob als Meldetext "request executed" und als Übermittlungsstatus "erfolgreich" angezeigt würden. Vielmehr sei anhand eines zuvor vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz beziehe, dessen Übermittlung erfolgen sollte. Eine solche Kontrolle sei anhand der Angaben im Prüfprotokoll möglich. Die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Bei einer ordnungsgemäßen - auch die Kontrolle der übermittelten Datei umfassenden - Ausgangskontrolle wäre der fehlende pdf-Anhang zeitnah erkannt worden und die Datei mit der Berufungsschrift hätte noch fristgemäß übersandt werden können. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. April 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat in dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist und das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16. Januar 2025 an seinen - nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde rechtskräftigen - Beschluss vom 26. März 2025 gebunden war. Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde, angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen. Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie macht selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22. April 2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.
Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebt, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, kann dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom Berufungsgericht noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. März 2025 angegriffen wird, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob das Berufungsgericht ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt hat und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Betracht kommen könnte. Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem Berufungsgericht in Reaktion auf dessen Beschluss vom 26. März 2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität).
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH. Danach muss bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird. Jedoch ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft - soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt - nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH, Beschl. v. 8.01.2016 – I ZB 41/15 –, Rn. 14, mwN.). Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis ist nicht erst dann behoben, wenn es nicht mehr besteht; die Frist beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – VIII ZB 81/10 –, Rn. 9, mwN.).
D. Auswirkungen für die Praxis
Ein Wiedereinsetzungsgesuch muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er kann auch konkludent in einem Schriftsatz enthalten sein (BGH, Beschl. v. 16.01.2018 – VIII ZB 61/17 –, Rn. 17, mwN.). Für die Annahme eines solchen konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrags ist es jedoch erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine Versäumung der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist zumindest für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht, mithin zum Ausdruck bringt, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (BGH, Beschl. v. 21.02.2023 – VIII ZB 17/22 –, Rn. 26).
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