BGH: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

21.5.2026
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1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde
2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.
BGH, Beschluss vom 4. März 2026 – XII ZB 524/25

A. Problemstellung
Der XII. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Folgen es hat, wenn ein Gericht Wiedereinsetzung gegen den Ablauf einer Rechtsmittelfrist gewährt hat, obwohl die versäumte Handlung überhaupt nicht nachgeholt wurde.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Ein Teilanerkenntnis- und Endbeschluss, mit dem der Antragstellerin rückständiger und laufender Kindesunterhalt teilweise zugesprochen worden ist, ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14. Mai 2025 zugestellt worden. Mit am 10. Juni 2025 beim OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag ist ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt gewesen. Mit am 1. August 2025 zugestellten Beschluss vom 30. Juli 2025 hat das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Am 4. August 2025 sind beim OLG zwei vom 2. August 2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelt es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde. Das OLG hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 3. September 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das OLG festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 hat das OLG die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das OLG ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach die Antragstellerin nach der am 1. August 2025 erfolgten Zustellung des bewilligenden Verfahrenskostenhilfebeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen keine Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt hat. Zutreffend ist ferner die Einschätzung des Beschwerdegerichts, dass dieses nicht verpflichtet gewesen ist, den die Sachanträge und die Beschwerdebegründung enthaltenden und mit „Antrag“ überschriebenen Schriftsatz vom 2. August 2025 als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten. Zwar kann der Rechtsmittelführer grundsätzlich von einer erneuten und formgerechten Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist absehen, wenn die dem Gericht vorliegende Rechtsmittelbegründungsschrift in ihrer äußeren Gestalt sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung erfüllt und deren gesonderte Nachholung daher eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Dies betrifft allerdings nur solche Konstellationen, in denen das Rechtsmittelgericht nach der maßgeblichen Prozessordnung sowohl für Rechtsmitteleinlegung als auch für die Rechtsmittelbegründung empfangszuständig ist. Ist das Rechtsmittel dagegen - wie die Beschwerde in Familiensachen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG - zwingend bei dem vorinstanzlichen Gericht einzulegen, kann eine dem Rechtsmittelgericht vorliegende Rechtsmittelbegründungsschrift sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Rechtsmitteleinlegung schon mangels Empfangszuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht erfüllen. Es konnte sich daher allenfalls die Frage stellen, ob das Beschwerdegericht verpflichtet war, die Beschwerdebegründungsschrift als Beschwerdeeinlegung zu behandeln und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, um damit eine gegebenenfalls noch laufende Beschwerdefrist zu wahren. Eine solche Verpflichtung, die aus dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren hergeleitet wird, setzt aber stets voraus, dass das angerufene Beschwerdegericht seine Unzuständigkeit für die Entgegennahme der Erklärung „ohne Weiteres“ erkennen konnte. Das hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt und rechtsbedenkenfrei angenommen, dass von einer solchen Konstellation hier nicht auszugehen ist. Denn für das Beschwerdegericht war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der mit „Antrag“ überschriebene Schriftsatz vom 2. August 2025 eine über die Mitteilung der Beschwerdegründe hinausgehende verfahrensrechtliche Relevanz haben sollte.
Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das Beschwerdegericht den Umfang der Selbstbindung an seine Wiedereinsetzungsentscheidung vom 3. September 2025 verkannt habe. Das Beschwerdegericht hätte der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen dürfen. Denn die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Beschwerdeeinlegung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholt worden ist. Das Beschwerdegericht hat dies offensichtlich vor Erlass seiner Wiedereinsetzungsentscheidung vom 3. September 2025 nicht geprüft. Es ist nicht möglich, dem Beschwerdeführer vor Nachholung der versäumten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung mit der Folge zu gewähren, dass dadurch auch eine nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingelegte Beschwerde noch zulässig wird. Richtig ist allerdings, dass auch eine fehlerhafte Entscheidung, welche die Wiedereinsetzung gewährt, nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar und für das entscheidende Gericht sowie das übergeordnete Gericht im Rahmen einer Entscheidung zur Hauptsache bindend ist. Durch die Unanfechtbarkeit der gewährten Wiedereinsetzung und die Selbstbindung des Gerichts an seine einmal getroffene positive Entscheidung wird gewährleistet, dass das weitere Verfahren und eine möglicherweise aufwändige Sachprüfung auf einer verfahrensrechtlichen Grundlage durchgeführt wird, deren Bestand jedenfalls insoweit, wie die Wiedereinsetzung wirkt, nicht mehr in Frage steht. Allerdings vermögen auch diese Grundsätze der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Wiedereinsetzung beseitigt die einem Verfahrensbeteiligten durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile (§ 230 ZPO) und versetzt das Verfahren wieder in den Stand vor der Fristversäumung. Durch die Wiedereinsetzung wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Die verspätete bzw. versäumte und im Wiedereinsetzungsverfahren nachgeholte Verfahrenshandlung steht daher mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem untrennbaren Zusammenhang. Fehlt es schlechthin an der erforderlichen Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung, ist eine gleichwohl gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gegenstandslos, weil es an dem notwendigen Bezugspunkt für die mit der Wiedereinsetzung aufgestellte Fiktion der Rechtzeitigkeit fehlt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Beschwerdegericht davon ausgeht, dass die bei dem Beschwerdegericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 2. August 2025 sämtliche Formerfordernisse des § 64 Abs. 2 FamFG für eine durch einen Rechtsanwalt eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt. Denn die gewährte Wiedereinsetzung beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt darüber hinaus aber nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung. Sie beinhaltet deshalb auch nicht die Fiktion, dass die versäumte und nachgeholte Verfahrenshandlung bei dem zuständigen Gericht - hier bei dem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Beschwerdeschrift empfangszuständigen Amtsgericht - vorgenommen worden ist.

C. Kontext der Entscheidung
Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Antragsteller die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachholt. Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Wenn ein Verfahrensbeteiligter vorab um Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nachsucht, ist dies spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Verfahrenskostenhilfebeschlusses. Wird die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist regelmäßig der Grund, der einen mittellosen Verfahrensbeteiligten bisher daran gehindert hat, die beabsichtigte Verfahrenshandlung vorzunehmen, entfallen. Besteht für die Verfahrenshandlung allerdings Anwaltszwang, genügt die bloße Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht, um das Hindernis zu beheben. Die notwendige Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts kann der mittellose Verfahrensbeteiligte nur dann vornehmen, wenn ihm im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Nur dann ist er wirtschaftlich in der Lage, die erforderliche anwaltliche Vertretung in dem Verfahren zu erreichen. Deshalb beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in Verfahren, in denen sich der Beteiligte durch einen Anwalt vertreten lassen muss, erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses, mit dem ein Rechtsanwalt beigeordnet wird (BGH, Beschl. v. 16.01.2014 – XII ZB 571/12 –, Rn. 11, mwN.).

D. Auswirkungen für die Praxis
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist auch dann in Betracht kommt, wenn die fristgebundene Prozesshandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist. Es macht für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied, ob die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (BGH, Beschl. v. 18.05.2000 - VII ZB 25/99). Daher ist es unschädlich ist, wenn der Berufungsführer es unterlassen hat, innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung (die Einlegung der Berufung) nachzuholen, wie § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO dies an sich vorschreibt. Von einer erneuten, formgerechten Einlegung der Berufung kann abgesehen werden, wenn in der dem Berufungsgericht vorliegenden ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung zugleich die Prozesshandlung der Berufung enthalten ist. Die versäumte Prozesshandlung braucht dann nicht nachgeholt zu werden, wenn sie bereits vor Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist. Es würde eine überflüssige Förmelei bedeuten, eine Prozesshandlung nachzuholen, wenn der hierauf bezogene Schriftsatz dem Gericht bereits vorliegt (BGH, Beschl. v. 26. 09.2002 – III ZB 44/02 –, Rn. 4 - 5). Diese Erwägungen helfen der Antragstellerin in dem vom XII. Zivilsenat entschiedenen Fall jedoch nicht weiter, weil das Beschwerdegericht für die Beschwerde nicht empfangszuständig ist, sondern diese beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden muss.

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