BGH: Zustandsnote beim Oldtimerkauf

27.8.2025
1
 min Lesezeit
Auf LinkedIn teilen

Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2025 – VIII ZR 240/24

A. Problemstellung
Ob beim Verkauf von Oldtimern aufgrund der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, hatte der VIII. Zivilsenat zu entscheiden.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger erwarb im Jahr 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote "2-3" angegeben. Zudem wurde auf die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. In dem Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmängelgewährleistung mit Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen wurde, hieß es: [• kursiv] "Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: - siehe Gutachten - Note 2-3". [• Ende kursiv] Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2017 vor. Das erstgenannte wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von "2,0" aus, das letztgenannte eine solche von "3-". Anfang 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug beim TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab, u.a. wegen einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag.
Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote "2-3" entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe "2-3" beigefügten Zusatz "siehe Gutachten" zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung einer Zustandsnote von "2-3" habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Parteien hätten eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (heute: § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) dahingehend, dass der Zustand des Fahrzeugs der Zustandsnote "2-3" entspricht, nicht vereinbart, weshalb sich der Beklagte bezüglich einer etwaigen Abweichung des Zustands des Fahrzeugs von der im Kaufvertrag angegebenen Zustandsnote "2-3" mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen könne. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings im Hinblick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss davon ausgegangen, dass dem Kläger nur dann Ansprüche wegen der in Rede stehenden Mängel des Fahrzeugs zustehen könnten, wenn insoweit eine Beschaffenheitsvereinbarung iSv. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vorläge. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der vorliegende Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF gilt. Dies folgt hier bereits daraus, dass die im Kaufvertrag enthaltene Regelung des Gewährleistungsausschlusses Beschaffenheitsvereinbarungen ausdrücklich nicht erfasst.
Mit Rechtsfehlern behaftet ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF hinsichtlich eines einer Zustandsnote von "2-3" entsprechenden Zustands des Fahrzeugs nicht getroffen hätten. Eine Beschaffenheitsvereinbarung iSv. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht. Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Das betrifft auch die Frage, ob die Parteien die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu der Kaufsache - die für sich betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache iSv. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gelten, welche das Gesetz zu der gewöhnlichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF zählt- (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung eines restaurierten Zustands des Fahrzeugunterbodens verneint. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass auch hinsichtlich der Zustandsnote "2-3" eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt, hält dagegen einer Prüfung nicht stand. Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht bereits im Ausgangspunkt die Bedeutung von Zustandsnoten beim Verkauf von Oldtimern nicht hinreichend berücksichtigt. Hierbei hat es überdies die Bedeutung der in der Verkaufsanzeige des Beklagten enthaltenen Angaben für die Auslegung der kaufvertraglichen Vereinbarung zum Zustand des Fahrzeugs nicht ausreichend in den Blick genommen. Weiter hat es bei der Würdigung der vorbezeichneten Unterlagen deren Inhalt nicht vollständig ausgeschöpft. Der Senat ist deshalb an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, hier die betreffende Auslegung selbst vornehmen.
Unter zutreffender Berücksichtigung aller Umstände führt die gebotene nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Parteien als Beschaffenheit des Fahrzeugs einen der angegebenen Zustandsnote "2-3" entsprechenden Zustand vereinbart haben, mithin einen Zustand im mittleren Bereich zwischen den anerkanntermaßen den Zustandsnoten "2" und "3" zugeordneten Erhaltungszuständen. Bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen bei einem Oldtimerkauf, die die Angabe von Zustandsnoten enthalten, ist zunächst die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Diese führt dazu, dass bei der Angabe von Zustandsnoten im Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig - auch in dem hier gegebenen Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung iSv. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. Den Zustandsnoten kommt bei Kaufverträgen über Oldtimer eine erhebliche Bedeutung zu. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands dieser Fahrzeuge ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnoten und die ihnen zugeordneten konkreten Zustandsbeschreibungen sind dabei als allgemein bekannt und anerkannt anzusehen (§ 291 ZPO). Sie geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers und bieten einen objektiven Maßstab für die Beurteilung von dessen Zustand. Damit haben sie maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Die Zuordnung einer Zustandsnote zu einem Fahrzeug hat mithin im Bereich des Oldtimermarktes eine erhebliche wertbildende Funktion. Vor diesem Hintergrund enthält die Angabe einer Zustandsnote bei dem Verkauf eines Oldtimerfahrzeugs somit aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage des Verkäufers, dass das Fahrzeug sich in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet. Zugleich begründet diese Angabe - für den Verkäufer erkennbar - im Hinblick auf die oben genannte gewichtige Bedeutung von Zustandsnoten regelmäßig die berechtigte Erwartung des Käufers, dass der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands auch die Gewähr übernehmen und hierfür einstehen will.    
Nach diesen Grundsätzen ist eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend zu bejahen, dass das Fahrzeug sich in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" liegenden Erhaltungszustand befindet. In dem schriftlichen Kaufvertrag ist zum Zustand des Fahrzeugs die Zustandsnote "2-3" angegeben. Besondere Umstände, die hier gegen das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sprechen könnten, liegen nicht vor. Die Angaben in dem Kaufvertrag zur Zustandsnote des Fahrzeugs sprechen bei interessengerechter Auslegung dafür, dass der Beklagte die Gewähr für das Vorhandensein eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieses Zustands einzustehen. Der Beklagte hat in dem Kaufvertrag "verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs" erklärt: "- siehe Gutachten - Note 2-3". Bereits das Wort "verbindlich" spricht dafür, dass der Beklagte die Gewähr für das Bestehen des dem nachfolgend angegebenen Fahrzeugzustands übernehmen wollte. Der der Angabe der Zustandsnote "2-3" vorgeschaltete Verweis auf die Gutachten war aus der Sicht des Klägers bei objektiver Betrachtung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als eine Einschränkung dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte den angegebenen Zustand gerade nicht hätte verbindlich zusagen, sondern lediglich auf die Angaben in den Gutachten als fremde Quelle hätte verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte, zumal es in dem vorbezeichneten Verweis nicht heißt "laut Gutachten", sondern lediglich "siehe Gutachten". Gegen eine reine Mitteilung fremden Wissens und für eine eigene verbindliche Zusage des Fahrzeugzustands spricht bereits der Umstand, dass - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - die vom Beklagten im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von "2-3" gerade nicht aus den - dem Kläger vorgelegten - Gutachten übernommen ist. Das Gutachten aus dem Jahr 2011 gelangte zu einer Gesamtbewertung mit der Zustandsnote "2", das aus dem Jahr 2017 führte zu einer Gesamtbewertung mit der Zustandsnote "3-". In keinem der beiden Gutachten ist mithin von einer Zustandsnote "2-3" die Rede. Selbst bei einer Mittelung der Bewertungen der Gutachten wäre die Angabe einer Zustandsnote von "2-3" nicht zutreffend. Wegen dieser Abweichung der von dem Beklagten angegebenen Zustandsnote von derjenigen in den Gutachten musste der Kläger, dem die Gutachten vorlagen, nicht davon ausgehen, dass der Beklagte mit der Angabe der Zustandsnote lediglich auf die zurückliegenden Bewertungen in den Gutachten verweisen wollte, ohne eine eigene Zusage zum derzeitigen Zustand des Fahrzeugs zu machen. Die Angabe eines Zustands, der die Mittelung der Bewertungen aus den Gutachten sowie insbesondere die Bewertung aus dem letzten Gutachten übertraf, konnte vielmehr nach objektivem Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand, der sich durch die von ihm angegebenen fortlaufenden Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen erklären ließe, zusagen wollte. Gegen eine reine Mitteilung fremden Wissens spricht überdies der Umstand, dass die Erklärung des Beklagten im Kaufvertrag ("Zustand des Fahrzeugs - siehe Gutachten Note 2 - 3") nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht des Käufers eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand enthält, der sich vermeintlich aus einem Gutachten ergeben soll. Denn ausschlaggebend für die Kaufentscheidung ist grundsätzlich der Zustand des Kaufgegenstands im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dementsprechend besteht - wie auch dem Verkäufer bekannt ist - grundsätzlich die berechtigte Erwartung des Käufers, dass sich Angaben zum Zustand des Kaufgegenstands auf den aktuellen Zeitpunkt beziehen, sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich anderweitige Angaben macht. Tatsächlich bezogen sich die Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 indes auf weit zurückliegende Zeitpunkte, nämlich etwa neun und drei Jahre vor dem Vertragsschluss, und enthielten damit keine Angaben zum aktuellen Zustand des Fahrzeugs. Die Erklärung des Beklagten ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar. Die Angabe des Fahrzeugzustands unter Verweis auf die Gutachten kann auch nicht etwa so verstanden werden, dass der Beklagte damit lediglich für den Zustand zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung einstehen wollte. Denn der Zustand des Fahrzeugs etwa neun oder drei Jahre vor dem Vertragsschluss war erkennbar für den Kläger nicht von maßgeblicher Bedeutung. Eine hierauf bezogene verbindliche Zusage wäre für ihn vielmehr ohne erkennbaren Nutzen. Ein solches Auslegungsergebnis entspräche deshalb ersichtlich nicht der gebotenen beiderseits interessengerechten Auslegung.
Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Der Beklagte hat in ihr angegeben, er habe das Fahrzeug seit zwölf Jahren in seinem Besitz, bei dem Fahrzeug sei technisch alles einwandfrei, diverse Klein- und Großteile seien stets erneuert und "in Schuss gebracht" worden, im Juli/August 2019 sei ein neuer Austauschmotor eingesetzt worden und in den Jahren 2011/12 eine aufwendige Überarbeitung der Karosserie mit einer Hohlraumversiegelung sowie der Erneuerung diverser Blechteile erfolgt. Dadurch hat er aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kennt und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von "2-3" auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.

C. Kontext der Entscheidung
Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte "Oldtimerzulassung" erhalten hat, mit der Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (jetzt: § 23 StVZO) rechtfertigt (BGH, Versäumnisurteil vom 13.03.2013 – VIII ZR 172/12). Bei der sog. „Oldtimerzulassung“ handelt es sich um eine besondere Zulassung für Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und aufgrund ihres Pflege- und Erhaltungszustands als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ angesehen werden können (Einzelheiten bei: Hoffmann-Benz, jurisPR-VerkR 14/2013 Anm. 4). Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass an diesen Grundsätzen der Umstand nichts ändet, dass die Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO in dem ihr zugehörigen, seit 1. November 2011 geltenden Anforderungskatalog (VkBl. 2011, 257 ff.) - anders als zuvor der Anforderungskatalog des TÜV Süd zu der zu § 21c StVZO aF erlassenen Richtlinie für die Begutachtung von "Oldtimer"-Fahrzeugen - bei der Oldtimerzulassung nicht speziell auf Zustandsnoten, sondern allgemein auf den Erhaltungszustand des Fahrzeugs abstellt. Denn damit hat der Normgeber noch nicht einmal den für die Zuteilung eines H-Kennzeichens geltenden Bewertungsmaßstab inhaltlich verändern wollen (VkBl. 2011, 257, 258). Erst Recht kann aus den vorbezeichneten Änderungen im Bereich der Oldtimerzulassung nicht etwa darauf geschlossen werden, dass den Zustandsnoten deren Bedeutung für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern im Bereich des Kaufs dieser Fahrzeuge hätte abgesprochen werden sollen (BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24 –, Rn. 33)-

D. Auswirkungen für die Praxis
Auch wenn – wie im Besprechungsfall - die im Kaufvertrag enthaltene Regelung des Gewährleistungsausschlusses Beschaffenheitsvereinbarungen ausdrücklich nicht erfasst, gilt ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet  bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (zu § 434 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 –, Rn. 31). Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll (zu § 434 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23 –, Rn. 38 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache iSv. § 434 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichgesetzt, sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB, also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (BT-Drs. 14/6040, S. 214). Hinsichtlich einer gesetzlich geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche und damit – zumindest aus Sicht des Käufers – gleichrangige Vereinbarungen (Beschaffenheitsvereinbarung; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander, deren innerer Widerspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung aufzulösen ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen Haftungstatbestand. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten (zu § 434 BGB a.F.: BGH, Urt. v. 27.09.2017 - VIII ZR 271/16 -, Rn. 24 f).

Kontakt
aufnehmen

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Beratungsgespräch mit uns,
Telefon: 0511 9999 4747 oder E-Mail: kanzlei@addlegal.de.

Telefonisch erreichen Sie uns von Montag bis Freitag
in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr.