Gerichtsstand bei Gesamschuldnerinnenausgleich
1. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung. In einem solchen Fall ist der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zurückzuweisen.
2. Bei Klagen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ist regelmäßig der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens begründet, was auch Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Bauvertrag erfasst. Das gleiche gilt für einen nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch; die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich insoweit nach dem ursprünglichen Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger.
3. Für eine Klage auf Innenausgleich im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses nach § 426 BGB von Beteiligten an einem Bauvorhaben, die für denselben Mangel (mit-)verantwortlich sein sollen, ist der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens eröffnet
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 102 AR 55/25 e
A. Problemstellung
Das Bayerische Oberste Landgericht hatte zu entscheiden, ob der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens auch für Innenausgleichsansprüche von Gesamtschuldnern untereinander (bauüberwachende Architekten und bauausführende Unternehmer) eröffnet ist.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die beiden Antragstellerinnen (im Folgenden: Klägerinnen), die die Erhebung einer Klage gegen die drei Antragsgegnerinnen (im Folgenden: Beklagte) beabsichtigen, haben einen „Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit“ nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Ausweislich des beigefügten Klageentwurfs sollen die Beklagten wegen verschiedener Baumängel beim Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der XXX Augsburg“ in Regress genommen werden. Bei der Klägerin zu 2 handle es sich um ein Architekturbüro, welches bei der Klägerin zu 1 mit einer Architektenhaftpflichtversicherung versichert sei. Der Bauherr habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2 mit zwei Architektenverträgen für das Bauvorhaben mit den Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt. Die Klägerin zu 2 habe wiederum die Beklagte zu 1 mit den Architektenleistungen der Objektüberwachung sowie der Betreuung und Dokumentation (Leistungsphasen 8 und 9 der Objektplanung) unterbeauftragt. Die Beklagte zu 2 sei seitens des Bauherrn u. a. mit der Lieferung und dem Einbau von Fenstern und die Beklagte zu 3 mit der Herstellung der Unterkonstruktion der Fassade sowie mit der Montage der Fenstereinfassungen beauftragt worden. Nachdem das Objekt errichtet und die Leistungen der Beklagten zu 2 und 3 ausgeführt worden seien, hätten sich diverse Mängel an dem Objekt gezeigt, die bereits Gegenstand eines beim LG Augsburg durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens sowie eines vom LG Augsburg rechtskräftig entschiedenen Klageverfahrens gewesen seien. In dem Klageverfahren sei die jetzige Klägerin zu 2 verurteilt worden, an den Bauherrn einen Betrag in Höhe von 1.726.584,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und es sei festgestellt worden, dass die jetzige Klägerin zu 2 dem Bauherrn sämtliche über 1.726.584,00 € hinausgehenden Kosten und Schäden zu ersetzen habe, die diesem aufgrund der Beseitigung von Mängeln beim Bauvorhaben entstünden und die auf Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehlern der jetzigen Klägerin zu 2 beruhten, einschließlich der Schäden, die durch eine während der Mängelbeseitigung eintretenden Betriebseinschränkung und/oder Betriebsunterbrechung entstünden. In der Folge hätten die Klägerinnen verschiedene Zahlungen an den Bauherrn geleistet. Soweit die Klägerin zu 1 Zahlungen vorgenommen habe, seien entsprechende Regressansprüche der Klägerin zu 2 gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin zu 1 übergegangen.
Die Mängel ließen sich in zwei große Themenkomplexe unterteilen. Zum einen würden die (künftigen) Beklagten zu 1 bis 3 für die „Mängel an der Mosaikfassade“ in Anspruch genommen (Themenkomplex A). Der zweite Themenkomplex betreffe sonstige Mängel sowie die vom Bauherrn zu ihrer vorgerichtlichen Feststellung aufgewendeten Gutachterkosten (Themenkomplex B); insoweit nähmen die (künftigen) Klägerinnen allein die (künftige) Beklagte zu 1 in Regress. Sachverständigenseits seien als Ursachen von Mängeln an der Mosaikfassade mangelhafte Architektenleistungen, namentlich Planungsfehler der (künftigen) Klägerin zu 2, und Bauüberwachungsfehler der (künftigen) Beklagten zu 1 sowie jeweils mangelhafte Leistungen der Ausführung und Ausführungsplanungsleistungen der (künftigen) Beklagten zu 2 und 3) festgestellt worden. In Bezug auf „sonstige Mängel“ habe ein Sachverständiger festgestellt, dass diese auf einer mangelhaften Bauüberwachung beruhten, wobei lediglich teilweise den Mängelpunkten zugleich ein Planungsfehler zugrunde liege. Die zwölf angekündigten Klageanträge lassen sich systematisieren wie folgt:
- Die Anträge 1, 4, 7 und 10 betreffen behauptete Ansprüche der Klägerin zu 1, welche gerichtet sind gegen die Beklagte zu 1 (Anträge 1 und 4), zu 2 (Antrag 7) und zu 3 (Antrag 10). Sie sind jeweils in erster Linie auf Zahlung bezifferter Beträge gerichtet, und zwar aufgrund von Zahlungen, welche die Klägerin zu 1 im Rahmen des Versicherungsschutzes für die Klägerin zu 2 geleistet habe.
- Die restlichen Anträge betreffen behauptete Ansprüche der Klägerin zu 2 und zwar jeweils in erster Linie auf Zahlung bezifferter Beträge sowie auf Feststellung weiterer Leistungspflichten gegen die Beklagte zu 1 (Anträge 2, 3, 5 und 6), zu 2 (Anträge 8 und 9) und zu 3 (Anträge 11 und 12).
Die Anträge 1 bis 3 und 7 bis 12 betreffen den Themenkomplex A (Mosaikfassade) und die Anträge 4 bis 6 (nur gegen die Beklagte zu 1) den Themenkomplex B (Sonstiges). Die Beklagte zu 1 hafte gegenüber der Klägerin zu 2 quotal wegen mangelhafter Erfüllung des Unterauftrags, weil sie sowohl die Planungsfehler der Klägerin zu 2 als auch die mangelhaften Leistungen der Beklagten zu 2 und 3 im Rahmen einer ordnungsgemäßen Objektüberwachung hätte erkennen und insoweit einschreiten müssen. Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten als Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB; soweit Schadensersatzansprüche des Bauherrn durch geleistete Zahlungen erfüllt worden seien, hafteten sie daneben auch aus übergegangenem Recht nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 426 Abs. 2 BGB. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2 und 3 liege außerhalb des Landgerichtsbezirks Augsburg und ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Beklagten sei nicht gegeben. Aus prozessökonomischen Gründen sei es sachgerecht, das LG Augsburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dort sei bereits das selbständige Beweisverfahren sowie ein Klageverfahren geführt und den jetzigen Beklagten der Streit verkündet worden. Zudem liege das streitgegenständliche Bauvorhaben im Landgerichtsbezirk Augsburg, ebenso der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1.
Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich insbesondere voraus, dass die (künftigen) Beklagten „bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben […] und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist“. Diese Regelung geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger bzw. Antragsteller von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist dann zurückzuweisen. Die Klägerinnen haben die Möglichkeit, die Beklagten bei einem gemeinsam örtlich zuständigen Gericht (LG Augsburg) zu verklagen. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Aus § 269 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, der „für die Leistung […] bestimmt“ wurde oder „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen“ ist, ansonsten an dem Ort, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Bei Klagen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ist regelmäßig der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens begründet, was auch Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Bauvertrag erfasst. Ob es sich um größere oder kleinere Bauleistungen handelt, ist insoweit unerheblich. Nichts anderes gilt für einen nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch; die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich insoweit nach dem ursprünglichen Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger. In entsprechender Weise hätte der Bauherr wegen der besonderen Ortsbezogenheit der zu erbringenden Leistungen etwaige Mängelhaftungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 (welche u. a. mit dem Einbau von Fenstern beauftragt war) und die Beklagte zu 3 (welche mit der Herstellung der Unterkonstruktion der Fassade sowie mit der Montage der Fenstereinfassungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben beauftragt war) gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Ort der zu erbringenden Leistungen (Augsburg) einklagen können.
Vorliegend geht es in Bezug auf die Beklagten zu 2 und 3 zwar nicht um Direktansprüche des Bauherrn aus einem entsprechenden Vertrag mit diesen, sondern um behauptete Ansprüche im Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern nach § 426 BGB. Das Verhältnis zwischen Gesamtschuldnern nach dieser Vorschrift ist kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Auch im Hinblick auf diese Ansprüche ist aber der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens eröffnet.
Zwar gilt § 29 Abs. 1 ZPO dem Wortlaut nach nur für „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen“. Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung eine Anwendung des § 29 ZPO auch auf solche Ansprüche befürwortet, die nicht unmittelbar aus einem Vertrag zwischen den Parteien herrühren. Die Frage, ob § 29 ZPO auch auf Ansprüche nach § 426 BGB anwendbar ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird dies ohne weitere Differenzierung angenommen, teilweise wird darauf abgestellt, ob der Gesamtschuld ein Vertrag zugrunde liegt (Nachweise in Rn. 40). Das OLG Celle hat im Zusammenhang mit der Klage eines Darlehensnehmers gegen einen Mitdarlehensnehmer wegen eines Anspruchs aus dem Gesamtschuldverhältnis gemäß § 426 BGB ausgeführt: „Zwar ergibt sich eine Zuständigkeit aus § 29 ZPO wegen eines Anspruchs aus dem Gesamtschuldverhältnis gem. § 426 BGB nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn § 29 ZPO stellt zunächst auf Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ab; zwischen den Streitparteien besteht jedoch kein Vertragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis. Soweit sich die Zuständigkeit aus § 29 Abs. 1 ZPO auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse bezieht, betrifft dies in erster Linie Streitigkeiten zwischen sich gegenüber stehenden Parteien. Dies ist vorliegend bei (Mit-)Darlehensnehmern auf den ersten Blick nicht der Fall. Der Senat hält es jedoch […] für angemessen, zur Regelung der Zuständigkeit im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 29 Abs. 1 ZPO heranzuziehen, weil die Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses darauf beruht, dass die Parteien ein Vertragsverhältnis mit der das Darlehen gewährenden Bank eingegangen sind“ (OLG Celle, Beschl. v. 27. August 2012, 4 AR 40/12, Rn. 7). Auch zur vorliegenden Konstellation – Geltendmachung von Ansprüchen auf Innenausgleich im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses nach § 426 BGB von Beteiligten an einem Bauvorhaben, die für denselben Mangel (mit-)verantwortlich sein sollen – wird vertreten, dass der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens eröffnet sei (Nachweise Rn. 40). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Zwar besteht auch vorliegend kein Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien (hier: zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu 2 und 3); die behaupteten Ansprüche aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses beruhen aber letztlich darauf, dass jeder der Gesamtschuldner mit dem Gläubiger ein Vertragsverhältnis eingegangen ist. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 5. Dezember 1985 ausgeführt: „Beim Bauvertrag […] liegt der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Werkleistung eindeutig am Ort des Bauwerkes. Hier muß der Unternehmer seine Leistung erbringen; hier muß auch der Besteller nach § 640 BGB eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werkes, erfüllen. Soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, entspricht es daher der Natur dieses Schuldverhältnisses, wenn die Vertragsparteien ihre gesamten das Bauwerk betreffenden Rechtsbeziehungen an diesem Ort erledigen. Hierauf haben sich die Beteiligten im allgemeinen auch eingestellt. Schließlich liegt es auch im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien, daß – als Folge des gemeinsamen Erfüllungsortes – eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme – z. B. über das Ausmaß oder über behauptete Mängel – regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers“ (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 – I ARZ 737/85 –, Rn. 5). Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall des Gesamtschuldnerausgleichs. Die Erbringer von ortsgebundenen Werkleistungen an einem Bauwerk – wie hier die Beklagten zu 2 und 3 – haben sich im Allgemeinen darauf eingestellt, ihre Leistungen (einschließlich der Erfüllung etwaiger Sekundäransprüche) am Ort des Bauwerks zu erbringen und es liegt auch in ihrem wohlverstandenen Interesse, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme – z. B. über das Vorliegen, das Ausmaß oder die Verursachungsbeiträge bezüglich behaupteter Mängel – regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden kann, als an einem anderen Ort. Wird ein Leistungserbringer unmittelbar vom Bauherrn wegen Mängeln seiner Leistung in Anspruch genommen, ist der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauwerks eröffnet. Wirken, wie bei Bauvorhaben häufig, mehrere Leistungserbringer an einem Gewerk mit und leisten (behauptetermaßen) mangelhaft, ist es nicht unüblich, dass der Bauherr nur einen von ihnen in Haftung nimmt (wie vorliegend die Klägerin zu 2). Ob der (behauptet) mangelhaft Leistende aufgrund des Leistungsmangels gegebenenfalls vom Bauherrn unmittelbar verklagt wird (dann unter Geltung von § 29 Abs. 1 ZPO) oder von einem Mit-Leistenden auf Grundlage von § 426 BGB, hängt für ihn oft nur vom Zufall ab. Jedenfalls wird er bei Abschluss seines Vertrags mit dem Bauherrn regelmäßig davon ausgehen, etwaige Ansprüche wegen Leistungsmängeln am Ort des Bauwerks zu erfüllen und dort gegebenenfalls auch verklagt werden zu können. Ob die Klage vom Bauherrn selbst oder im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von einem Mit-Leistenden erhoben wird, begründet in dieser Hinsicht für ihn keinen wesentlichen Unterschied. Deshalb gilt § 29 Abs. 1 ZPO in der vorliegenden Konstellation auch für Klagen der Klägerin zu 2 (und über § 86 Abs. 1 VVG auch für solcher der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3. Dies steht im Übrigen im Einklang mit Erwägungen des OLG Celle, das ausgeführt hat, dass § 29 ZPO, wie alle prozessualen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht nur eine Zweckmäßigkeitsvorschrift darstelle, sondern auch zu einer gerechten Verteilung der prozessualen Lasten führen solle (OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2020 – 3 U 3/20, Rn. 41). Auch dies spricht für eine Anwendung des § 29 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall. Denn so kann der Gesamtschuldner, der vom Bauherrn in Anspruch genommen wird und sich gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Bauvorhabens verklagen lassen muss, auch selbst gegen die anderen Gesamtschuldner am Ort des Bauvorhabens klagen (wo sich, wie ausgeführt, diese Gesamtschuldner auch hätten verklagen lassen müssen, wenn der Bauherr die Klage unmittelbar gegen sie geführt hätte).
C. Kontext der Entscheidung
Für die Praxis wichtig ist die Feststellung des Gerichts, dass der Gerichtsstand des § ZPO am Ort das Bauvorhabens auch für Ansprüche der gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber haftenden Planer und Bauunternehmer eröffnet ist. Zwar setzt die Vorschrift „Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis“ voraus. Die Ansprüche eines Gesamtschuldners gegenüber den anderen Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 1 gründen aber nicht einem Vertragsverhältnis zwischen diesen. Dem fehlenden Vertragsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern ist jedoch nach Ansicht des BayObLG das zwischen den Gesamtschuldnern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gleichwertig, so dass § 29 ZPO auch für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesen anwendbar ist. Diese Frage war bisher für Ausgleichsansprüche zwischen Gesamtschuldnern wegen obergerichtlich noch nicht entschieden. Das BayObLG kann sich auf eine Entscheidung des OLG Celle stützen, das für einen Darlehensvertrag eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO für eine Klage eines Mitdarlehensnehmers aus § 426 BGB angenommen hat (OLG Celle, Beschluss vom 27. August 2012 – 4 AR 40/12 –, Rn. 6). Die Erwägungen des OLG Celle lassen sich auf den Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch unter Beteiligten an einem Bauvorhaben, die für denselben Mangel (mit-)verantwortlich sein sollen, ohne weiteres übertragen, so dass die Praxis für die Entscheidung des BayObLG dankbar sein kann, die zudem in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht, der bei einem Bauwerkvertrag einen einheitlichen Leistungsort bejaht hat, bei dem auch der Besteller eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werks, am Ort des Bauwerks zu erfüllen hat und bei dem es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine gerichtliche Auseinandersetzung über etwaige Mängel des Bauwerks in dessen räumlicher Nähe durchführen zu können (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – X ARZ 38/25 –, Rn. 26, mwN.).
D. Auswirkungen für die Praxis
Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB, der der (kurzen) Regelverjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt, entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Daraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – VII ZR 109/08 –, Rn. 21 - 22, mwN.). Die damit verbundene relativ frühzeitige Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet nach Auffassung des VII. Zivilsenats des BGH den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er sei hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Das vom BGH ins Feld geführte Korrektiv der für den Verjährungsbeginn notwendigen positiven Kenntnis ist jedoch schwach. Denn für die Annahme positiver Kenntnis iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger die ihm bekannten Tatsachen zutreffend rechtlich würdigt (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 –, Rn. 7, mwN.). Die somit ausreichenden schlichten Tatsachenkenntnisse können gerade bei langwierigen Bauprozessen schnell zu einem mehr als drei Jahre vor Entscheidung des Haftungsprozesses liegenden Zeitpunkt vor-liegen. Zur Wahrung ihrer Rechte, d. h. zur Hemmung des Ausgleichsanspruchs können Gesamtschuldner einander den Streit verkünden, selbst wenn sie als Streitgenossen in Anspruch genommen werden (OLG Celle, Urteil vom 12. März 2008 – 14 U 108/07).
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