Zur Vergütung des Gerichtsgutachters
Der gerichtliche Sachverständige erhält Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich überschreitet und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt nicht, wenn er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 25 W 110/25
A. Problemstellung
Das OLG Hamm hatte zu prüfen, welche Folgen es für die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen hat, wenn dieser einen Vorschuss von 6.000,00 € erhalten und seine Vergütung mit 30.013,94 € abgerechnet hat, ohne auf die Nichtauskömmlichkeit des Vorschusses substantiiert hingewiesen zu haben.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Landgericht beauftragte am 10.03.2023 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Auftragsschreiben heißt es: „Bitte prüfen Sie ferner, welche Kosten voraussichtlich für das Gutachten entstehen werden. Sollten voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen oder den Betrag von 6.000,00 EUR erheblich übersteigen, bitte ich Sie, dem Gericht (nicht den Parteien) umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Bearbeitung vorerst abzusehen. Dies gilt auch, wenn Sie erst im Laufe Ihrer weiteren Tätigkeit erkennen, dass höhere Kosten entstehen werden als zunächst angenommen. Wird der Auslagenvorschuss erheblich überschritten, ohne dass Sie hierauf rechtzeitig nach § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO hingewiesen haben, steht Ihnen gemäß § 8 a Abs. 4 JVEG nur eine Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses zu." Der Sachverständige bestätigte den Gutachtenauftrag und teilte mit, dass er den eingezahlten Auslagenvorschuss nicht als ausreichend erachte. Die genaue notwendige Summe werde er nach Erhalt des Kostenvoranschlages eines benötigten Prüfstands mitteilen. Hierzu kam es nachfolgend nicht. Unter dem 04.07.2024 erstattete der Sachverständige sein Gutachten und berechnete seine Vergütung mit 30.013,94 €.
Mit Urteil vom 24.02.2025 wies das Landgericht die Klage ab. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf das schriftliche Gutachten. Die Klägerin hat beantragt, die Vergütung des Sachverständigen auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 6.000 € festzusetzen. Denn die in Rechnung gestellte Vergütung übersteige den Vorschussbetrag erheblich. Der ihm obliegenden Hinweispflicht sei der Sachverständige schuldhaft nicht nachgekommen. Insoweit genüge nicht die bloße Mitteilung, dass der Vorschuss nicht ausreichend sei. Vielmehr seien die voraussichtlich entstehenden Kosten zu beziffern. Das sei dem Sachverständigen, wie selbst angekündigt, im Anschluss an den Erhalt eines Kostenvoranschlags des Prüfstands auch möglich gewesen. Mit Beschluss vom 24.04.2025 hat das Landgericht den Festsetzungsantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Sachverständige seiner gesetzlichen Hinweispflicht nachgekommen sei. Er habe unmittelbar nach Erhalt des Gutachtenauftrags darauf aufmerksam gemacht, dass der eingezahlte Vorschuss nicht ausreichen werde. Zwar habe er eine konkrete Bezifferung der zu erwartenden Kosten nicht vorgenommen. Eine solche Bezifferung sei ihm in diesem Zeitpunkt jedoch auch nicht möglich gewesen, da die voraussichtlichen Kosten für den Prüfstand nicht bekannt gewesen seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren Festsetzungsantrag weiterverfolgt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Sachverständigenvergütung ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 8a Abs. 4, Abs. 5 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 6.000 € festzusetzen. Nach diesen Vorschriften erhält der Berechtigte die Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt nicht, wenn er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Ein rechtzeitiger Hinweis auf die den Auslagenvorschuss übersteigenden voraussichtlichen Kosten war vorliegend geboten. Die vom Sachverständigen berechnete Vergütung beläuft sich auf 30.013,94 € und liegt damit über der Erheblichkeitsgrenze, die jedenfalls bei einer Überschreitung von 25 % angenommen wird und vorliegend bereits bei 7.500 € erreicht war.
Die ihm obliegende Hinweispflicht hat der Sachverständige objektiv verletzt, indem er die voraussichtlich zu erwartenden Kosten nicht mitgeteilt und auch eine Reaktion des Gerichts nicht abgewartet hat. Er hat auf eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses von 6.000 € nicht hingewiesen. Seine schriftliche Mitteilung bringt zwar zum Ausdruck, dass der Vorschuss voraussichtlich nicht ausreichen werde. Das allein genügt indes schon nach dem Wortlaut der eingangs genannten Vorschriften nicht. Diese sehen eine Hinweispflicht vor, sofern die voraussichtlichen Kosten erheblich über den Auslagenvorschuss hinausgehen. Dass dies der Fall sein würde, ergibt sich nicht daraus, dass eingezahlte Auslagenvorschuss nicht als ausreichend erachtet werde. Vielmehr bedarf es einer Kostenschätzung, auf deren Grundlage ein zahlenmäßigen Wert anzugeben ist, um den die voraussichtlichen Kosten den Auslagenvorschuss überschreiten. Erst dann lässt sich erkennen, ob die Kostenüberschreitung erheblich ist. Dem entspricht der Schutzzweck der gesetzlichen Vorschriften. Denn durch die Mitteilungspflicht soll den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und der Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Kosten Rechnung getragen und eine rechtzeitige prozessökonomische Reaktion der Parteien ermöglicht werden. Für die Parteien soll die Gelegenheit bestehen, eventuelle hohe Kosten einer Beweisaufnahme noch zu vermeiden. Die bloße Mitteilung, der Auslagenvorschuss reiche voraussichtlich nicht aus, ermöglicht indes weder den Parteien, das Kostenrisiko einzuschätzen, noch dem Gericht, ggf. weitere Auslagenvorschüsse einzuholen. Insoweit ist die Bezifferung einer voraussichtlichen Überschreitung des eingezahlten Vorschusses nicht allein deshalb entbehrlich, weil eine allgemeine Kostenspanne ggf. aus anderen Rechtsstreiten bekannt ist. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Kostenschätzung, die den Parteien und dem Gericht eine auf den Streitfall zugeschnittene Beurteilung erlaubt. Vorliegend war dem Sachverständigen eine Kostenschätzung, wie er in Aussicht gestellt hat, jedenfalls im Anschluss an den Erhalt eines Kostenvoranschlags des Prüfstands auch durchaus möglich. Selbst wenn ihm eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten nicht möglich gewesen sein sollte, musste er zur damaligen Sachlage zunächst die Reaktion des Gerichts hierauf abwarten und durfte nicht ohne Weiteres mit der Gutachtenbearbeitung fortfahren. Denn nach dem Sinn und Zweck des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO ist der Sachverständige verpflichtet, im Zweifelsfall auf eine gerichtliche Rückmeldung auf seinen Hinweis zu warten. Die Mitteilungspflicht ist keine reine Formalie. Vielmehr ist im Interesse der Prozessparteien, zu deren Lasten die Kosten gehen, sicherzustellen, dass Reaktionsmöglichkeiten auf diesen Hinweis eröffnet werden, bevor es zu einer wesentlichen Vorschussüberschreitung kommt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Sachverständige mit seiner Ankündigung, er werde die genaue notwendige Summe nach Erhalt des Kostenvoranschlags des Prüfstands mitteilen, die Erwartung geweckt hat, unaufgefordert auf die Kostenangelegenheit zurückzukommen. Damit hat er eine Reaktion des Gerichts in zurechenbarer Weise hinausgeschoben. Seine Sachverständigentätigkeiten hat er im Anschluss daran bis zur Fertigstellung des Gutachtens ohne weitere Mitteilung fortgeführt.
Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a Abs. 5 JVEG vermutet. Der Sachverständige muss sich mithin entlasten, d.h. dartun und ggf. beweisen, dass und aus welchen Gründen ihn kein Verschulden trifft. Dabei ist zu beachten, dass das Vertretenmüssen, entgegen der Ansicht des Sachverständigen, nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Im Rahmen des § 8a Abs. 5 JVEG ist vielmehr bereits (leichte) Fahrlässigkeit ausreichend. Hiernach lässt sich ein Vertretenmüssen nicht verneinen. Mit der Übersendung der Gerichtsakten ist der Sachverständige darauf hingewiesen worden, dass dem Gericht eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses unter Angabe der ermittelten Höhe der Kosten umgehend mitzuteilen ist. Ersichtlich hat der Sachverständige eine Bezifferung der voraussichtlichen Kosten auch selbst für erforderlich gehalten und dies in Aussicht gestellt. Dass im weiteren Verfahrensverlauf weder das Gericht noch die Hauptparteien des Rechtsstreits darauf zurückgekommen sind, kann den Sachverständigen jedenfalls nicht gänzlich entlasten. Denn er hat, wie ausgeführt, selbst die Erwartung geweckt, er werde von sich aus nach Erhalt des Kostenvoranschlags des Prüfstands die voraussichtlichen Kosten mitteilen. Der Sachverständige ist mit der Übersendung der Gerichtsakten ferner darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer erheblichen Überschreitung des Auslagenvorschusses von einer Bearbeitung zunächst abzusehen ist. Er konnte deshalb erkennen, dass die Sachverständigentätigkeiten nicht ohne weiteres fortzuführen waren. Auch insoweit kommt hinzu, dass er mit dem Inaussichtstellen einer Kostenermittlung nach Erhalt eines Kostenvoranschlags des Prüfstands eine Reaktion des Gerichts in zurechenbarer Weise hinausgeschoben hat.
C. Kontext der Entscheidung
Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des zweiten KostRMoG in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, eine Kappung des Honorars habe nur zu erfolgen, wenn eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte, ist durch die gesetzliche Neuregelung obsolet geworden. Nach neuer Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der (rechtzeitigen) Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG mit Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts am 31.07.2013 überholt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Wenn die Vergütung einen geforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden". (BT-Drs. 17/11471 (neu), 260). Der klare und eindeutige Wortlaut lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (so bereits OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 U 62/14 Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021 - 18 W 86/21 Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22 -Rn. 13 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2022 - 25 W 240/22). Aus diesem Grund kommt eine Erhöhung der festzusetzenden Vergütung um eine noch "zulässige Überschreitung" des Auslagenvorschusses um bis zu 25 % ebenfalls nicht in Betracht (OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - I-24 U 220/12 Rn. 11).
D. Auswirkungen für die Praxis
§ 8a Abs. 4 JVEG beschränkt die Vergütung des Sachverständigen auf die Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die vom Sachverständigen berechnete Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss „erheblich“ übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das OLG Frankfurt setzt die Erheblichkeitsgrenze bei einer Überschreitung von 25 % an (Rn. 18) und ist damit großzügiger als die herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Differenz von mehr als 20 % ausreichen lässt (zuletzt: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 12 W 32/22 Rn. 11, mwN.). Für die Prozessbevollmächtigten der beteiligten Parteien bedeutet dies, dass sie die Kostenrechnungen von Sachverständigen, die die Gerichte nicht in jedem Fall an die Parteien übermitteln, anfordern und auf die Einhaltung der Erheblichkeitsgrenze überprüfen müssen. Allerdings haben die Verfahrensbeteiligten im Festsetzungsverfahren nach § 4 JVEG kein Antragsrecht. Die gerichtliche Festsetzung kann aber von Amts wegen in Betracht kommen, wenn das Gericht sie für angemessen hält. Insoweit kann der Richter Einwendungen der Parteien gegen Sachverständigenkosten zum Anlass nehmen, die Festsetzung nach § 4 JVEG vorzunehmen (Toussaint/Weber, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, JVEG § 4 Rn. 2). Darauf sollten die Parteibevollmächtigen in einschlägigen Fallkonstellationen jedenfalls drängen, wie auch im Besprechungsfall geschehen. Sollte das Gericht dieser Anregung nicht folgen, können die Parteibevollmächtigen im Kostenfestsetzungsverfahren rügen, die Staatskasse habe den Sachverständigen zu hoch vergütet (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 12 W 63/18 (KfB) Rn. 18, mwN.).
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